Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 2 HGB kann auch durch ein eröffnetes öffentliches Testament geführt werden. Das Registergericht hat eine solche letztwillige Verfügung auszulegen. Die Urkunden reichen dabei als Nachweis der Erbenstellung nur dann nicht aus, wenn bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, weil etwa Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen sind.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 28.02.2006; Aktenzeichen 102 T 6/06)

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 15.12.2005; Aktenzeichen 90 HRA 22321 B)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des AG Charlottenburg vom 15.12.2005 und der Beschluss des LG Berlin vom 28.2.2006 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Das AG wird angewiesen, bei einer erneuten Entscheidung die vom Senat mitgeteilte Rechtsauffassung zur Auslegung des Testaments vom 31.3.2005 zugrunde zu legen.

 

Gründe

A. Die Gesellschaft ist seit dem 15.8.1989 in Abteilung A des Handelsregisters des AG Charlottenburg eingetragen. Am 23.4.2005 ist der persönlich haftende Gesellschafter K.O. verstorben. Mit einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 24.10.2005 haben die Kommanditisten der Gesellschaft und der Beteiligte zu 1), dieser zugleich als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der weiteren persönlich haftenden Gesellschafterin, der A.S. Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Beteiligte zu 5), das Ausscheiden des K.O. aus der Gesellschaft und die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters durch den Beteiligten zu 1) angemeldet. Zuletzt mit Schreiben vom 7.12.2005 teilte die zuständige Rechtspflegerin nach Einsicht in die ebenfalls bei dem AG Charlottenburg geführten Nachlassakten mit, auf die sich die Beteiligten zum Nachweis der Rechtsnachfolge bezogen haben, dass die Vorlage des Nachweises der Erbfolge durch einen Erbschein geführt werden müsse. Schließlich hat sie die Anmeldung mit Beschluss vom 15.12.2005 zurückgewiesen, nachdem sich die Beteiligten geweigert haben, einen Erbschein beizubringen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde vom 21.12.2005 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Diese Beschwerde hat das LG Berlin mit einem Beschluss vom 28.2.2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 26.4.2006.

B.I. Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des LG vom 28.2.2006 ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten als Gesellschafter ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des LG.

II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt: Das Ausscheiden des persönliche haftenden Gesellschafters sei durch alle Gesellschafter und auch durch alle seine Erben zur Eintragung anzumelden, unabhängig davon, ob diese in die Gesellschaft eingetreten sind oder nicht. Der Nachweis über die Rechtsnachfolge habe nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB durch Vorlage öffentlicher Urkunden zu erfolgen. Ein solcher Nachweis sei nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Erbfolge aus den Akten des Registergerichts selbst oder auch aus den Nachlassakten ergebe, die bei demselben Gericht geführt werden. Ein solcher Verweis auf Akten sei aber nur dann ausreichend, wenn die Rechtsnachfolge dort aktenkundig sei und durch das Registergericht ohne weitere eigene Nachforschungen festgestellt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Es existierten mehrere Testamente des Erblassers, die neben umfangreichen Erbeinsetzungen auch Vermächtnisse enthielten, die eine verdeckte Erbeinsetzung enthalten könnten. Die behauptete Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) sei überdies nur bedingt. Bei einer derartigen Rechtslage, die jedenfalls kein eindeutiges Urteil über die Erbfolge zulasse, sei das Registergericht nicht verpflichtet, sich ein eigenes Urteil zu bilden. Dies sei Aufgabe des Nachlassgerichts.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Vorinstanzen sind zu Unrecht von der Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge nach dem verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafter K.O. ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ergibt sich die Rechtsnachfolge durch Auslegung der vorliegenden öffentlichen Urkunden.

a) Verstirbt der persönlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist sein Ausscheiden (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB) durch alle Gesellschafter und alle Erben, unabhängig von der Erlangung einer Gesellschafterstellung (vgl. BayObLG v. 22.12.1992 - 3Z BR 170/92, BayObLGReport 1993, 29 = BB 1993, 385; DB 1979, 86; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 143 Rz. 3), in der Form des § 12 Abs. 1 HGB anzumelden. Dies folgt bei einer Kommanditgesellschaft aus den §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2, Abs. 1, Abs. 3 HGB. Der Eintritt eines Erben aufgrund Erbfolge ist nach den §§ 161 Abs. 2, 107, 108 HGB von allen Gesellschaftern einschließlich des Erben anzumelden. Um sicherz...

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