Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 18.08.2015; Aktenzeichen 200 F 7963/14, 13 AR 56/15 Abl)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 18.8.2015 - 13 AR 56/15 Abl- (200 F 7963/14) abgeändert:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am AG Schmidt ist begründet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Mutter, der Antragsgegner der Vater der Kinder L. und C. Die Eltern sind nicht verheiratet und beide Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Die Mutter beantragt im hiesigen Verfahren, gegen den Vater ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld wegen Verletzung des Umgangsbeschlusses durch den Vater festzusetzen. Das AG hat mit Beschluss vom 17.4.2015 den Antrag der Mutter zurückgewiesen.

In den Entscheidungsgründen führte das AG aus, es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Vater den Verstoß gegen die Umgangsregelung vertreten müsse. Dies folge aus der beigezogenen Ermittlungsakte 245 Js 904/15. Danach habe der Zeuge Pnn ein verängstigtes Kind beschrieben, dass mehrfach geäußert habe, bei seinem Papa bleiben zu wollen. Die Strafakten waren mit Verfügung vom 26.2.2015 von der amtierenden Richterin angefordert worden. Die Akten gingen am 15.4.2015 auf der Geschäftsstelle ein. Die Beteiligten wurden weder über die Anforderung der Akten informiert, noch erhielten sie Gelegenheit Kenntnis von deren Inhalt zu nehmen bzw. dazu Stellung zu nehmen.

Die Mutter hat mit Schriftsatz vom 28.4.2015, eingegangen beim AG Pankow/Weißensee am 29.4.2015, gegen den Beschluss vom 17.4.2015 sofortige Beschwerde eingelegt und die amtierende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Eine Abhilfeentscheidung bezüglich der sofortigen Beschwerde ist nicht ergangen.

Die amtierende Richterin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 30.4.2015 erklärt, die Entscheidung beruhe ausschließlich auf sachlichen Erwägungen. Sie halte an ihr fest. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 03.8.2015 erklärte die Richterin, Gegenstand des Ordnungsgeldverfahrens sei u.a. ein Vorfall vom 04.9.2014 gewesen, den die Eltern unterschiedlich dargestellt hätten. Wegen desselben Vorfalls sei ein Strafverfahren geführt worden. Die Strafakte sei beigezogen worden. Nach Vorliegen der Strafakte sei die Entscheidung vom 17.4.2015 ergangen.

Die Mutter hatte zuvor die Richterin in dem Parallelverfahren 200 F 8749/14 bereits erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Dem damaligen Ablehnungsgesuch lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater hatte unter dem 23.12.2014 beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 2.3.2011 (200 F 7823/10) in seiner Ziffer 1 Abs. 2 dahingehend abzuändern, dass er berechtigt und verpflichtet sei, mit dem gemeinsamen Sohn C. in den Wochen, in denen am Wochenende kein Umgang des Vaters mit dem Sohn stattfindet, in der Zeit von Donnerstag nach der Schule bis zum nächsten Morgen zur Schule zusammen zu sein. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es am 4.9.2014 anlässlich der Wahrnehmung seines Umgangs zwischen den Eltern zu Tätlichkeiten sowie einem Polizeieinsatz in Gegenwart des Sohnes gekommen sei. Die nunmehr begehrte Regelung biete dem Kind die Möglichkeit, sich den Streitigkeiten der Eltern zu entziehen, indem die Übergabe des Kindes nicht zwischen den Eltern erfolge, sondern er das Kind von der Schule abhole und es zur Schule bringe, ohne die Mutter treffen zu müssen.

Nachdem das AG C. am 13.1.2015 persönlich angehört hatte, wurde für den 16.1.2015 Termin zur persönlichen Anhörung der übrigen Beteiligten anberaumt. Im Verlauf der Anhörung lehnte die Mutter die amtierende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und führte zur Begründung aus, die Richterin beabsichtige, im Wege der einstweiligen Anordnung den bereits bestehenden Umgangsbeschluss zur Hauptsache abzuändern, was unzulässig sei und gegen die einhellige Entscheidungspraxis der Rechtsprechung und Literatur verstoße. Mit Beschluss vom 19.1.2015 änderte die amtierende Richterin im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss vom 2.3.2011 dahingehend ab, dass der Vater berechtigt und verpflichtet sei, mit dem Sohn in den Wochen, in denen am Wochenende kein Umgang stattfindet, in der Zeit von jeweils donnerstags nach der Schule bis zum nächsten Morgen zur Schule zusammen zu sein. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Erlass einer einstweiligen Anordnung dulde keinen Aufschub, weil ansonsten wesentliche Nachteile für das Kind entstünden.

Mit Beschluss vom 19.2.2015 wies das AG Pankow/Weißensee das damalige Ablehnungsgesuch der Mutter gegen die amtierende Richterin zurück. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter änderte das Kammergericht mit Entscheidung vom 8.4.2015 den Beschluss vom 19.2.2015 dahingehend ab, dass das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am AG Schmidt begründet ist. Der Senat begründete seine Entscheidung da...

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