Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 23 F 5830/15)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee (Familiengericht) vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über eine Regelung des Umgangs ihrer gemeinsamen Kinder D..., geboren am, und A, geboren am ... . Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist das Ablehnungsgesuch des Vaters gegen die Richterin am Amtsgericht .

Das Umgangsverfahren ist seit August 2015 beim Amtsgericht Pankow/Weißensee (Familiengericht) anhängig. Mehrere Termine haben seit 2015 mit den Eltern stattgefunden. Mit Beschluss vom 20. März 2017 hat die abgelehnte Richterin die getrennte persönliche Anhörung der Eltern gemäß § 33 Abs. 1 FamFG angeordnet, da die Mutter unter der höchsten Sicherheitsstufe des LKA-Personenschutzes stehe. Die Personenschützer des LKA hätten zum anberaumten Termin am 25. Januar 2017 eine Waffentragungserlaubnis für fünf Beamte im Gerichtsgebäude beantragt, welche bewilligt worden sei.

Gleichzeitig hat die abgelehnte Richterin die Durchführung der persönlichen Anhörung des Vaters am 10. Mai 2017 ("Anhörungstermin") und die Durchführung der persönlichen Anhörung der Mutter am 6. April 2017 ("Anhörungstermin") angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters um Mitteilung des "Anhörungstermins" der Mutter gebeten, da er beabsichtige, an dem Termin teilzunehmen. Er hat gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch im Falle einer getrennten Anhörung gemäß § 33 FamFG die Anhörung zwar ohne den Vater als Beteiligten erfolgen dürfe, aber ihm als Verfahrensbevollmächtigter ein Recht auf Teilnahme an der Anhörung der Mutter zustünde. Ausweislich der Bundestagsdrucksache sehe das Gesetz eine Anhörung der Mutter ohne den Verfahrensbevollmächtigten des Vaters nicht vor.

Am 4. April 2017 hat die abgelehnte Richterin dem Verfahrensbevollmächtigten des Vaters eine Kopie des Schreibens der Präsidentin des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. April 2017 übersandt, in dem bis zu fünf Personenschützern des LKA die Erlaubnis zum Tragen von Waffen im Gerichtsgebäude für den "Anhörungstermin" der Mutter erteilt wurde. Das Datum des "Anhörungstermins" der Mutter ist geschwärzt geworden.

Am 6. April 2017 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters telefonisch bei der abgelehnten Richterin erkundigt, ob es sich bzgl. der gerichtlichen Verfügung vom 4. April 2017 um die Erledigung seiner schriftlichen Anfrage vom 3. April 2017 handele. Dies hat die abgelehnte Richterin bejaht.

Am 7. April 2017 hat die persönliche Anhörung der Mutter in Anwesenheit der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter und der Verfahrensbeiständin durch die abgelehnte Richterin stattgefunden.

Über die persönliche Anhörung vom 7. April 2017 hat die abgelehnte Richterin einen Vermerk gefertigt und diesen Vermerk an die Verfahrensbevollmächtigten der Eltern, die Verfahrensbeiständin und an das Jugendamt mit einer Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2017 hat der Vater die Richterin am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat seinen Befangenheitsantrag im Wesentlichen darauf gestützt, dass trotz seines Hinweises auf die Gesetzeslage die Richterin sich geweigert habe, seinem Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu gestatten. Hierdurch habe die Richterin den Verfahrensbevollmächtigten von dem Verfahren und der Anhörung insgesamt ausgeschlossen. Durch diesen Ausschluss seien seine Verfahrensgrundrechte grob verletzt worden, insbesondere seien sein Recht auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren missachtet worden. Auch der Inhalt des Vermerks des Anhörungstermins rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit, da das Gericht eine Aussage der Mutter als wahre Tatsache dargestellt habe, ohne den Vater vorher anzuhören und ohne dem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit zu gewähren, an dem Anhörungstermin teilzunehmen.

Am 1. Juni 2017 hat sich die Richterin zu dem Befangenheitsantrag dienstlich geäußert und dargelegt, dass die Anhörung der Mutter ohne den Vater und ohne den Verfahrensbevollmächtigten des Vaters gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 FamFG geboten gewesen sei, da auf der einen Seite die getrennte Anhörung zum Schutz der Mutter erforderlich gewesen sei und auf der anderen Seite nur durch diese Verfahrensweise der Mutter die Möglichkeit gegeben werden konnte, unbefangen vom Gericht angehört zu werden. Bei der Mutter bestehe ein "ganz starkes subjektives Gefühl des Bedrohtseins". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermerks der dienstlichen Äußerung verwiesen.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 hat das Familiengericht den Antrag des Vaters, die Richterin am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Eine...

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