Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung des aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Wohngeldes. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
Die Rückzahlung des aufgrund einer einstweiligen Anordnung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Wohngeldes kann, wenn die einstweilige Anordnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, nur aufgrund materiellen Rechts nach der Abrechnung der Wirtschaftsperiode von der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückverlangt werden. § 717 Abs. 2 ZPO ist weder direkt noch entsprechend anwendbar.
Normenkette
WEG § 4 Abs. 3 S. 1; ZPO § 717 Abs. 2
Beteiligte
sowie die weiteren in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. September 1988 zu Nr. 1. bis 11. und 13. bis 14. benannten Beteiligten |
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 58/87 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 291/87 (WEG)) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. September 1988 – 191 T 291/87 (WEG) – teilweise geändert:
Der Widerantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und des Beteiligten … werden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen; die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller einerseits sowie die Antragsgegnerin und der Beteiligte … anderseits je zur Hälfte jeweils als Gesamtschuldner zu tragen; die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin und der Beteiligte … … als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.
4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt für alle drei Instanzen je 20.829,13 DM.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat von April bis September 1987 kein Wohngeld gezahlt. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.3.1984 ist der Wirtschaftsplan 1984 beschlossen worden. Einen späteren gültigen Wirtschaftsplan haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. Mai 1986 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 beschlossene Wirtschaftsplan ist zusammen mit allen anderen auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüssen durch den Senatsbeschluß vom 12. September 1988 – 24 W 5597/87 – endgültig für unwirksam erklärt worden.
Das Amtsgericht hat aufgrund des letzten gültigen Wirtschaftsplanes 1984 die Antragsgegnerin für die Monate April bis September 1987 zur Zahlung von Wohngeld an die Gemeinschaft in Höhe von 20.829,13 DM nebst Zinsen verpflichtet. Außerdem hat es im Wege einstweiliger Anordnung die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet. – Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragsteller (Inhaber eines Wohnungseigentumsrechts) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Berufung auf den Senatsbeschluß vom 15. Juni 1988 – 24 W 1434/88 – ausgeführt, daß der Anspruch auf Zahlung des Wohngeldes für die Zeit nach dem Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht auf den bereits abgelaufenen Wirtschaftsplan gestützt werden kann. – Außerdem hat das Landgericht auf den Widerantrag der Antragsgegnerin die Antragsteller verpflichtet, nach § 717 Abs. 2 ZPO den von der Antragsgegnerin am 18. Dezember 1987 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Betrag von 20.829,13 DM nebst 4 % Zinsen ab 19. Dezember 1987 zurückzuzahlen. Die Erstbeschwerde des Beteiligten Hans-Diethard Sommer hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil er durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht beschwert war.
Gegen diesen Beschluß richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden der Antragsteller, der Antragsgegnerin und des Beteiligten … … Die Antragsteller haben die Rechtsbeschwerde nur insoweit eingelegt, als sie zur Zurückzahlung des Betrages von 20.829,13 DM verpflichtet worden sind. Sie beantragen, den Beschluß des Landgerichts insoweit aufzuheben. – Die Antragsgegnerin und der Beteiligte … beantragen, die Antragsteller zur Zahlung weiterer 3,25 % Zinsen seit dem 19. Dezember 1987 zu verpflichten und ihnen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist begründet. – Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und des Beteiligten H. dagegen sind unbegründet.
I.Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller:
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist insoweit allein der von der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller im Wege des Widerantrags erhobene Anspruch auf Ersatz des aufgrund der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. November 1987 an die Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Betrages von 20.829,13 DM nebst Zinsen. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil der Beschwer der Antragsteller ist wirksam, weil die Entscheidung insoweit nicht notwendigerweise von dem Verfahrensausgang im übrigen abhängt. Die Entsche...