Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II (WEG) 222/82) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 74/83) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. September 1983 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens sowie die des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert des Erstbeschwerdeverfahrens sowie der des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird – zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des angefochtenen Beschlusses – auf jeweils 500,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2) – 8) sind die Wohnungseigentümer der in Berlin …, W. … gelegenen Wohnanlage, die aus … Wohneinheiten besteht.
Die Wohneinheit Nummer … (Dachgeschoßwohnung), die im Zeitpunkt der Antragstellung dem Antragsteller zu 1) gehörte, steht nunmehr im Eigentum der Antragstellerin zu 2). Die Antragsgegner zu 3) und 4) sind Eigentümer von 19 Wohneinheiten. In der Teilungserklärung vom 9. Januar 1979 ist unter § 32 Nr. 7 festgelegt, daß in der Wohnungseigentümer Versammlung auf jede Wohnung eine Stimme entfällt.
Die Dachgeschoßwohnung der Antragstellerin zu 2) ist mit einer an der zentralen Heizungsanlage angeschlossenen Fußbodenheizung ausgestattet, wobei der Wärmeverbrauch durch einen Wärmemengenzähler erfaßt wird. Außerdem installierten die Antragsteller in dieser Wohnung zur Verbrauchsminderung auf ihre Kosten eine Wärmepumpe. Der Wärmeverbrauch der übrigen, mit herkömmlichen Heizkörpern ausgestatteten Wohnungen wird über Heizkostenverteiler gemessen.
Durch notarielle Verhandlung vom 15. Oktober 1981 änderten die damaligen Wohnungseigentümer die bisherige Teilungserklärung vom 9. Januar/1. März 1979 unter anderem wie folgt:
„§ 24 Ziff. 1 erhält einen neuen Absatz. Der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 23 wird mit den Kosten der Warmwasserversorgung nicht belastet.
Ebenso trägt der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 23 keine Heizkosten, da die Wohnung Nr. 23 gesondert beheizt wird.”
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. September 1982 stellten die Wohnungseigentümer durch einstimmigen Beschluß fest, „daß der Satz 2 des § 24 Ziffer 1 der notariellen Verhandlung vom 15.10.81… von Anfang an falsch war und daher nichtig ist und deshalb u. a. auch für die Heizperiode 1981/82 nicht wirksam ist.”
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 3. November 1982 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 1 (Heizkostenabrechnung 1981/82) auf Antrag des Antragsgegners zu 3) mit 19 gegen 4 Stimmen unter anderem folgendes:
„1. Die vom Verwalter vorgelegte Abrechnung (Brunata vom 9.10.1982) wird nicht anerkannt.
2. Die Eigentümer verlangen eine Heizkostenabrechnung (nicht Warmwasserkostenabrechnung) gemäß den Erläuterungen auf dem Formular „Grunddatenermittlung” der Fa. Brunata:
Nach dem Brunata-Abrechnungssystem werden im Einklang mit der Heizkosten- bzw. Neubaumietenverordnung die Heizkosten…… zu 50 % als Grundkosten nach einem festen Schlüssel und zu 50 % als veränderliche Kosten nach einem verbrauchsabhängigen Schlüssel (Ableseeinheiten der installierten Geräte) verteilt. Der Grundkostenanteil ist erforderlich, um die Kosten, die bereits durch die ständige Heizbereitschaft entstehen, gerecht zu verteilen.
Dabei wird der Verbrauch der Dachbodenwohnung, da er nicht durch die Brunata-Heizkostenverteiler wegen ihrer Fußbodenheizung erfaßt werden kann, durch einen Wärmemengenzähler erfaßt.
3. Für die nicht gemessene Wärmemenge des Hauses wird der vom Verwalter angegebene Schätzwert in Höhe von 424,676 MWh akzeptiert…….”
Bereits in der vorangegangenen Heizperiode, in der die Antragsteller nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörten, wurden die Heizkosten aufgrund eines im Jahre 1980 gefaßten einstimmigen Beschlusses der Wohnungseigentümer zu 50 % als Grundkosten nach einem festen Schlüssel und zu 50 % als veränderliche Kosten nach einem verbrauchsabhängigen Schlüssel verteilt.
Mit dem am 3. Dezember 1982 bei Gericht eingegangenen Antrag haben sich zunächst der Antragsteller zu 1) und später die im Einverständnis der Antragsgegner in das Verfahren eingetretene Antragstellerin zu 2) unter anderem gegen den in der Eigentümer Versammlung vom 3. November 1982 zu TOP 1 gefaßten Beschluß mit dem Begehren gewandt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären, wobei sie die Auffassung vertreten haben, daß die in der geänderten Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nummer 23 keine Heizkosten tragen soll, nach dem Willen sämtlicher Wohnungseigentümer die Bedeutung gehabt habe, daß der Heizkostenverbrauch für die Dachgeschoßwohnung zu 100 % verbrauchsabhängig abzurechnen sei. Durch den Mehrheitsbeschluß vom 3. November 1982 habe eine abweichende Regelung über die Heizkostenverteilung nicht getroffen werden können. Eine zu 100 % verbrauchs...