Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bindungswirkung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung und die korrespondierende Rechtskraftwirkung bei gerichtlicher Aufhebung von Beschlüssen sind nach der Natur des Beschlußgegenstandes abzugrenzen.
2. Ein Beschluß über Lastentragungsquoten betrifft seiner Natur nach für die Vergangenheit die periodische Abrechnung und für die Zukunft den Wirtschaftsplan für das bevorstehende Wirtschaftsjahr.
Normenkette
WEG §§ 10, 23
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 01.03.1985; Aktenzeichen 191 T 132/84) |
AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 08.10.1984; Aktenzeichen 70 II (WEG) 59/84) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neukölln vom 8. Oktober 1984 – 70 II (WEG) 59/84 – wird der Antrag der Antragsteller, den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 6. Juni 1984 zu TOP 9 (Heizkostenabrechnung) für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten aller drei Instanzen zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für sämtliche Rechtszuge auf 600,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der in B. 4…, S. 1…, 1… 1…, gelegenen Wohnanlage, die aus drei Wohneinheiten besteht.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 6. September 1979, in der sämtliche Eigentümer vertreten waren, beschlossen die Eigentümer hinsichtlich der Heizkostenabrechnung u.a. folgendes:
„…
Die Heizölkosten werden künftig im Verhältnis des effektiven Verbrauchs umgelegt; die Heizungsbereitstellungskosten werden weiterhin gedrittelt. Nach Ablauf der ersten Heizperiode wird die Versammlung prüfen, ob mit diesem Verfahren die gewünschte Gerechtigkeit gegenüber allen Miteigentümern erreicht wurde. Sollten sich Benachteiligungen ergeben, muß ein neuer Modus gefunden werden.”
Dieser Beschluß kam trotz der im Protokoll enthaltenen unzutreffenden Formulierung, der Beschluß sei „mit Mehrheit” gefaßt worden, einstimmig zustande.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. Dezember 1982 faßten die Wohnungseigentümer zu TOp 2 (Heizkostenabrechnung) gegen die Stimmen der Antragsteller mehrheitlich den Beschluß, die Heizkosten zu 50 % nach der Wohnfläche und zu 50 % nach dem Verbrauch zu verteilen. Diesen Beschluß erklärte das Amtsgericht Neukölln auf Antrag der Antragsteller in dem Verfahren 70 II (WEG) 1/83 durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung vom 2. Juni 1983 mit der Begründung für unwirksam; daß eine Veränderung des Verteilerschlüssels durch einen lediglich mehrheitlich gefaßten Beschluß der Wohnungseigentümer nicht zulässig sei. Nachdem die Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung vom 6. Juni 1984 zu TOP 9 gegen die Stimmen der Antragsteller mehrheitlich erneut beschlossen hatten, daß „zukünftig die Heizkosten abrechnung der Heizkostenverordnung der Bundesregierung angepaßt” werden soll („Heizkostenverteilerschlüssel gem. Wohnfläche und tatsächlichem Verbrauch 50:50”), haben sich die Antragsteller mit ihrem am 26. Juni 1984 bei Gericht eingegangenen Antrag gegen diesen Beschluß mit dem Begehren gewandt, den Beschluß für ungültig zu erklären, wobei sie die Auffassung vertreten haben, daß die am 6. September 1979 einstimmig beschlossene Regelung auch nur einstimmig abgeändert werden könne.
Durch Beschluß vom 8. Oktober 1984 hat das Amtsgericht Neukölln den Beschluß der Wohnungseigentümetversammlung vom 6. Juni 1984 betreffend die Heizkostenabrechnung (TOP 9) für ungültig erklärt und den hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin, die Antragsteller zu verpflichten, dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom 21. Dezember 1982 über die Verteilung der Heizkosten zuzustimmen, zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 12. Oktober 1984 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 19. Oktober 1984 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seinem Beschluß vom 1. März 1985 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 18. März 1985 durch Zustellung bekannt gemachten Beschluß richtet sich die am 25. März 1985 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie macht geltend, daß das Landgericht die Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) falsch angewendet habe und insbesondere die Bestimmung des. § 10 Heizkosten einer Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer über die künftige Heizkostenverteilung nicht entgegenstehe.
Die Antragsteller halten den angefochtenen Beschluß für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1, WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel, der Antragsgegnerin ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Beschwerdeentscheidung hält einer rech...