Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsschranken für "Laden". Rechtsschutzinteresse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden" läßt sich der Betrieb eines als "Salatrestaurant ohne Alkoholausschank" geführten gastronomischen Betriebes nicht vereinbaren.

2. Das Rechtsschutzinteresse für die Titulierung eines Anspruchs auf Unterlassung bestimmungswidriger Nutzung des Sondereigentums besteht auch dann, wenn der Antragsgegner infolge langfristiger Vermietung für die nächste Zeit rechtlich gehindert ist, den mit dem Unterlassungsbegehren erstrebten Zustand herbeizuführen.

 

Orientierungssatz

(Zitierung)

Vergleiche BayObLG München, 1980-06-02, BReg 2 Z 66/79, BayObLGZ 1980, 154.

 

Normenkette

WoEigG § 5 Abs. 4, § 15 Abs. 1, 3, § 43

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541813

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