Normenkette
Kommentar
a) Mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden" lässt sich der Betrieb eines als "Salat-Restaurant ohne Alkoholausschank" geführten gastronomischen Betriebes nicht vereinbaren.
b) Das Rechtschutzinteresse für die Titulierung eines Anspruchs auf Unterlassung bestimmungswidriger Nutzung des Sondereigentums besteht auch dann, wenn der Antragsgegner in Folge langfristiger Vermietung für die nächste Zeit rechtlich gehindert ist, den mit dem Unterlassungsbegehren erstrebten Zustand herbeizuführen.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 06.03.1985, 24 W 3538/84= MDR 85 S. 675)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
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