Leitsatz (amtlich)
1. Lehnt das Gericht einen Beweisantrag mit der Begründung ab, die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, hat es im Rahmen der im Urteil auszuführenden Beweiswürdigung die Ablehnung des Beweisantrages so zu begründen, dass dies für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist.
2. Solcher Ausführungen bedarf es dann nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Sachverhalt aufgrund der genutzten Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass die zusätzlich beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte und sie für die Aufklärung daher entbehrlich gewesen ist.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 21.02.2019; Aktenzeichen 293 OWi 156/18) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2019 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat merkt lediglich an:
In Verfahren - wie dem vorliegenden -, in denen die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Danach ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts nach § 80 Abs. 2 OWiG oder jener der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erfolgreich geltend gemacht wird. Keiner der Zulassungsgründe ist vorliegend gegeben.
1. Soweit der Betroffene mit der Antragsbegründung die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstandet (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), weil das Amtsgericht seinem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen nicht entsprochen habe, bleibt dieser Rüge der Erfolg versagt.
a) Es kann dahinstehen, ob die Rüge trotz des Umstandes, dass der Inhalt des im Rahmen der Begründungsschrift mitgeteilten Beweisantrages vor dem Hintergrund seiner handschriftlichen Wiedergabe in weiten Teilen nicht lesbar ist, in der nach § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise ausgeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84 -, juris).
b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass einem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2017 - 5 RBs 29/17 -, juris). Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nur dann, wenn sie ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung ergeht und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Ws (B) 97/19 - m.w.N.). Dass diese - außergewöhnlichen - Voraussetzungen hier vorliegen könnten, zeigt das in der Rechtsmittelschrift geschilderte Verfahrensgeschehen nicht auf.
Vorliegend hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diesen in der Hauptverhandlung durch einen Ablehnungsbeschluss mit der nach § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG zulässigen Kurzbegründung abgelehnt. Beschränkt sich das Gericht nach dieser Regelung im Ablehnungsbeschluss auf die Mitteilung, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, hat es im Rahmen der im Urteil auszuführenden Beweiswürdigung die Ablehnung des Beweisantrages so zu begründen, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 26 m.w.N.). Dabei ist es indessen nicht in jedem Fall erforderlich, dass die Urteilsgründe nochmals ausdrücklich auf das Beweisbegehren eingehen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Sachverhalt aufgrund der genutzten Beweismittel so eindeutig geklärt ist, dass die zusätzlich beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte und sie für die Aufklärung daher entbehrlich gewesen ist (vgl. Senat VRS 65, 212; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Januar 1991 - 1 Ss 209/90 -, juris m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Den Urteilsgründen ist ausdrücklich zu entnehmen, dass sich das Gericht mit dem Vortrag des Betroffenen, kein Mobiltelefon sondern eine Zigarettenschachtel in der Hand gehalten zu haben, als er das Fahrzeug führte, eingehend auseinandergesetzt hat. Dabei wird deutlich, dass das Tatgericht dem Beweisantrag des Betroffenen nicht nachgegangen ist, da es den Sachverhalt aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme - insbesondere vor dem Hintergrund der in den Urteilsgründen ausgiebig gewürdigten Angaben des Zeugen P - zu...