Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Tatgericht einen Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG ablehnen darf.
2. Beschränkt sich das Gericht im Ablehnungsbeschluss auf die Mitteilung, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, hat es regelmäßig im Rahmen der im Urteil auszuführenden Beweiswürdigung die Ablehnung des Beweisantrages so zu begründen, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 03.05.2019; Aktenzeichen 301 OWi 314/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Mai 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 13. Februar 2019 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, obwohl er 0,3 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte, unter bußgelderhöhender Berücksichtigung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister eine Geldbuße in Höhe von 600 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.
Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 3. Mai 2019 - unter Verhängung der im Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Rechtsfolgen - wegen der zuvor genannten Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 5. Juli 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit der Betroffene mit der Begründungsschrift die Verletzung rechtlichen Gehörs vor dem Hintergrund einer Nichterteilung des letztes Wortes beanstandet, ist die Rüge nicht in der nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Weise ausgeführt und daher unzulässig.
Die Rechtsmittelbegründung muss die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, sodass das Gericht allein aufgrund der Beschwerdeschrift prüfen kann, ob für den Fall, dass das Beschwerdevorbringen zutrifft, ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. OLG Hamm NZV 2010, 214; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 344 Rn. 20 und 21 m.w.N.). Dem folgend hätte die Rechtsbeschwerdebegründung die der Urteilsverkündung unmittelbar vorausgegangenen Verfahrenshandlungen schildern und die Nichterteilung des letzten Wortes darlegen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2017 - 3 Ws (B) 214/17 - m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Begründungsschrift beschränkt sich auf die bloße Mitteilung, dass dem Betroffenen über den Verteidiger das letzte Wort nicht erteilt worden sei, unterlässt es indessen, den tatsächlichen Verfahrensablaufes zu schildern und genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1994 - 4 StR 306/94 -, juris m.w.N.).
2. Dass das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, gefährdet nicht den Bestand des angefochtenen Urteils.
a) Die insoweit erhobene Verfahrensrüge, mit welcher der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, ist schon nicht in einer den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt worden.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen haben (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 m.w.N.). Soll die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verstoß gegen Verfahrensnormen - hier in der als rechtswidrig angegriffenen Ablehnung eines Beweisantrages - bestehen, bedarf es eines weiteren Vortrages dazu, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen Rechtsnormen über das Verfahren hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleiht. An einem solchen Vorbringen fehlt es bereits.
Bei einer behaupteten Verletzung von Vorschriften über das Verfahren wäre ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör überdies nur dann gegeben, wenn der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden wäre und sich seine Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (vgl. BVerfG a.a.O.; Senat, Beschlu...