Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 7 O 477/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der Zivikammer 7 des LG Berlin vom 27.4.2004 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das LG hat dem Sachverständigen durch den angefochtenen Beschluss mit Recht die Entschädigung aus der Staatskasse verweigert.

Der Sachverständige hat gegen die Verpflichtung zur persönlichen Erstattung des Gutachtens gem. § 407a Abs. 2 ZPO verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist es zwar zulässig, zur Ausführung des Gutachtens auch Hilfskräfte heranzuziehen, die z.B. ärztliche Voruntersuchungen oder Testverfahren durchführen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass ein anderer als der im Beschluss benannte Sachverständige das Gutachten eigenverantwortlich erstellt (BGH v. 8.1.1985 - VI ZR 15/83, MDR 1985, 923 = NJW 1985, 1399 [1400]). Jedenfalls muss der gerichtlich bestellte Sachverständige für das Gutachten aufgrund eigener Urteilsbildung die Verantwortung übernehmen (OLG Koblenz VersR 2000, 339; Bayerlein in Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl., § 13 Rz. 39). Dies war hier nicht der Fall. Entgegen der gleichzeitig mit dem Gutachten eingereichten Stellungnahme vom 31.7.2003 hat der Sachverständige nicht nur Hilfs- und Vorarbeiten an die Ärztin S. delegiert, sondern dieser die vollständige Begutachtung überlassen. Dies geht aus dem weiteren Schreiben vom 28.11.2003 hervor, in dem der Sachverständige außerdem erklärt, er könne sich nur nach Aktenlage äußern und damit einräumt, dass er eine eigene Untersuchung gar nicht vorgenommen hat. Damit ist das Gutachten als Beweismittel nicht verwertbar (vgl. BGH, v. 8.1.1985 - VI ZR 15/83, MDR 1985, 923 = NJW 1985, 1399 [1400]).

Eine schuldhafte Pflichtverletzung, die zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, hat zur Folge, dass dem Sachverständigen hierfür keine Entschädigung zu bewilligen ist (OLG München v. 11.5.1998 - 11 W 864/98, OLGReport München 1999, 49 = MDR 1998, 1123 = NJW-RR 1998, 1687; Roeßner in Praxishandbuch Sachverständigenrecht, § 41 Rz. 87). Ob dabei, wie dies bei Fehlern, die zu einer begründeten Ablehnung des Gutachters führen, der Fall ist, grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist (vgl. dazu OLG München, v. 11.5.1998 - 11 W 864/98, OLGReport München 1999, 49 = MDR 1998, 1123 = NJW-RR 1998, 1687; Roeßner in Praxishandbuch Sachverständigenrecht, § 41 Rz. 88), oder ob bereits einfache Fahrlässigkeit zum Wegfall des Entschädigungsanspruchs führt, kann dabei offen bleiben. Denn zum einen mussten dem Sachverständigen seine elementaren Pflichten bei der Erstattung des Gutachtens, auf die er bei Auftragserteilung durch Verfügung vom 11.3.2003 auch nochmals hingewiesen worden ist, bekannt sein. Zum anderen folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 31.7.2003, dass dem Sachverständigen die Einschränkungen, unter denen der Einsatz von Hilfskräften zulässig ist, durchaus bewusst waren. Er hat sich jedoch im konkreten Fall darüber hinweggesetzt und zudem noch eine falsche Erklärung ggü. dem Gericht und damit auch ggü. den Parteien abgegeben. Dieses Verhalten ist als (mindestens) grob fahrlässig zu werten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1620411

BauR 2005, 1685

IBR 2005, 612

VersR 2005, 1412

BauSV 2005, 61

r+s 2006, 219

DS 2005, 152

GuG 2005, 380

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