Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen des Beweises einer Eigenbrandstiftung.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 20.01.2004; Aktenzeichen 7 O 475/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 20.1.2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das LG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Recht zurückgewiesen, weil es an der gem. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.

1. Dem LG ist darin zu folgen, dass etwaige (unterstellte) Ansprüche des Klägers auf Versicherungsleistungen wegen des Brandes am 29./30.10.1998, soweit sie einen Betrag von 1.200 DM = 613,55 EUR, der Gegenstand des beim AG Strausberg eingeleiteten Rechtsstreits war, übersteigen, jedenfalls verjährt sind.

a) Es gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 VVG, die durch die Vorschriften über die Schuldrechtsmodernisierung nicht berührt worden ist, jedoch gelten für die Hemmung bzw. Unterbrechung gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB für den Zeitraum bis zum 31.1.2001 die bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften. Danach ist die Verjährungsfrist am 11.1.2002 abgelaufen. Verjährungsbeginn gem. § 12 Abs. 1 S. 2 VVG war der 31.12.1999, 24.00 Uhr. Denn ein (unterstellter) Anspruch wäre jedenfalls mit Abschluss der Ermittlungen der Beklagten im November 1999 fällig geworden, § 11 Abs. 1 VVG. Ist wegen des streitigen Versicherungsfalles ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig, tritt Fälligkeit regelmäßig mit der Möglichkeit der Einsichtnahme durch den Versicherer und dem Abschluss des Verfahrens zzgl. einer etwa zwei- bis dreiwöchigen Überlegungsfrist ein (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Rz. 3, 3a zu § 11 VVG, m.w.N.). Hier hatte die Beklagte, wie sich aus den Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt/O. 244 Js 409/98, Bd. III Bl. 468 ergibt, im September 1999 Kenntnis von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und seine Ehefrau. In der Folgezeit hat die Beklagte die Asservate eingesehen und weitere Ermittlungen veranlasst, die jedoch ausweislich des weiteren Schreibens vom 18.11.1999 (Beiakte, Bd. III Bl. 489) spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen waren. Jedenfalls dann wäre die Fälligkeit eingetreten, so dass die Verjährung am 31.12.1999, 24.00 Uhr, zu laufen begann. Die dem Kläger am 10.1.2000 zugegangene Leistungsablehnung vom 7.1.2000 führt nicht zu einem Hinausschieben der Fälligkeit, sondern nach der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs. 2 VVG zu einer Hemmung der Verjährung. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (BGH NVersZ 2000, 332 [333]) ergibt sich nichts anderes. Darin ist lediglich ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VVG spätestens mit der Ablehnung der Leistung eintreten, weil weitere Ermittlungen dann nicht erforderlich sind. Einem früheren Fälligkeitszeitpunkt steht dies nicht entgegen. Gemäß §§ 12 Abs. 2 VVG, 205 BGB a.F. ist daher lediglich der Zeitraum bis zum 10.1.2000, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht einzurechnen, so dass die Verjährung am 11.1.2002 endete.

b) Die Verjährung ist über den besagten Betrag von 1.200 DM aus der Hausratversicherung hinaus auch nicht unterbrochen worden. Der in dem Verfahren LG Berlin 7 O 4/00 gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte die Verjährung nicht unterbrechen, weil der Antrag zurückgewiesen und die beabsichtigte Klage demgemäß nicht zugestellt wurde, mithin ein Fall des § 209 Abs. 1 BGB a.F. nicht vorlag. Der am 19.12.2001 beantragte und am 16.1.2002 zugestellte Mahnbescheid (AG Wedding GeschZ 01-1209297-00-N) war ebenfalls nicht geeignet, eine Unterbrechung i.S.d. § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. herbeizuführen, weil er nicht hinreichend individualisiert war. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids unterbricht die Verjährung nur, wenn der Antrag in einer Weise bezeichnet ist, dass er Grundlage eines Vollstreckungsbescheids sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, um sinnvoll beurteilen zu können, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will. Was zur Individualisierung vorgetragen werden muss, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles (BGH v. 18.10.2000 - IV ZR 99/99, BGHReport 2001, 19 = MDR 2001, 276 = NJW 2001, 520 [521]; v. 17.12.1992 - VII ZR 84/92, MDR 1993, 381 = NJW 1993, 862 [863]; v. 5.12.1991 - VII ZR 106/91, MDR 1992, 554 = NJW 1992, 1111). Vorliegend muss nicht abschließend geprüft werden, ob die versehentliche Angabe einer falschen Kennziffer, die zur Angabe des Anspruchsgrunds Mietvertrag in dem der Beklagten zugestellten Exemplar geführt hat, bereits als mangelhafte Bezeichnung anzusehen ist, weil zwischen den Parteien ein Mietvertrag unstreitig nicht b...

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