Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 11.01.2013; Aktenzeichen 353 Gs 187/13) |
Tenor
1. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2013 - 353 Gs 187/13 - werden aufgehoben.
2. Die Haftbeschwerden der Angeklagten sind gegenstandslos.
Gründe
I. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Angeklagten mit ihrer Anklage vom 30. Januar 2013 zur Last, in der Zeit vom 14. August 2012 bis zum 12. Dezember 2012 als Mitglieder einer Bande unerlaubt Handel mit Heroin getrieben zu haben, wobei die Angeklagten C. und T. insgesamt 10 Verkaufshandlungen vorgenommen haben sollen, zu denen sie als unter 18-Jährige von dem über 21 Jahre alten Angeklagten E. bestimmt worden seien. Dieser soll darüber hinaus ein Betäubungsmittelgeschäft zwischen zwei weiteren Personen mit Heroin in nicht geringer Menge vermittelt haben (§§ 30a Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52, 53 StGB). Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf die Anklageschrift Bezug.
Die Angeklagten sind aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2013 (353 Gs 187/13) am 24. Januar 2013 verhaftet worden und befinden sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Angeklagten C. und E. haben sich im Ermittlungsverfahren wechselhaft eingelassen. Der Angeklagte C. hat sich in seiner polizeilichen Vernehmung zwar nicht zu den einzelnen im Haftbefehl genannten Verkaufshandlungen geäußert, aber eingeräumt, in einer "Gruppierung" mit den beiden anderen Angeklagten etwa einen Monat lang Heroin in Stückzahlen von 10 bis 80 Kugeln täglich verkauft zu haben. Der Angeklagte E. habe ihn und den Angeklagten T. mit dem Rauschgift versorgt und dabei auch sein Alter gekannt. Der Angeklagte T. habe mit seinen Verkaufstätigkeiten für den Angeklagten E. noch zwei Monate vor ihm selbst begonnen. Der Angeklagte E. hat die Angaben des Angeklagten C. weitgehend bestätigt, die tägliche Verkaufsmenge aber auf maximal 40 Kugeln reduziert. Zudem hat er angegeben, von zwei möglichen Geburtsdaten des Angeklagten C. Kenntnis gehabt zu haben, eines im Jahr 1993 und eines im Jahr 1995. Nachdem er die Dauer der Verkaufszeit des C. für ihn zunächst mit ebenfalls einem Monat angegeben hatte, hat er diesen Zeitraum später auf "nicht mal einen Monat" reduziert. Auf dem U-Bahnhof Hermannstraße jedenfalls sei er noch nie um 18.30 Uhr gewesen. In ihren jeweiligen Vernehmungen vor dem Haftrichter haben die beiden Angeklagten ihre Angaben relativiert beziehungsweise sich zweideutig ausgedrückt. Der Angeklagte C. hat eingeräumt, dass "ein Teil stimmt." Er sei "in diesem Bereich" tätig gewesen. Den Personen, die behaupteten, er habe ihnen Heroin verkauft, würde er "gerne begegnen". Der Angeklagte E. hat geäußert: "Alles was in dem Haftbefehl steht, entspricht nicht der Wahrheit. Bei mir wurde nichts festgestellt." Der Angeklagte T., der sich in seiner polizeilichen Vernehmung überheblich gegeben und nichts Konkretes geäußert hat, hat in seiner richterlichen Vernehmung pauschal erklärt: "Ich war in diesem Bereich tätig, aber es stimmt nicht alles, was da steht"; sein Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 Einwendungen gegen die Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise erhoben.
Die Anklageschrift ist am 4. Februar 2013 beim Landgericht erhoben worden und hat am darauf folgenden Tag der zuständigen Jugendkammer vorgelegen. Die Anklagezustellung und die Erteilung eines Übersetzungsauftrages hat der Kammervorsitzende am 12. Februar 2012 verfügt; die Stellungnahmefrist hat er auf sieben Tage bestimmt.
Am 15. Februar 2013 lag dem Landgericht eine Mitteilung der Jugendgerichtshilfe Treptow-Köpenick vom 6. Februar 2013 vor, wonach der Angeklagte C. ausweislich beigefügter Unterlagen der Ausländerbehörde andere Personalien habe; danach sei er am 21. August 1993 geboren, weshalb die Jugendhilfe für ihn bereits im November 2012 beendet worden sei. Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat das Landgericht schließlich einen Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der Charite mit der Erstellung eines Altersgutachtens für die Angeklagten C. und T. beauftragt, nachdem von Seiten des Instituts eine Gutachtenerstellung bis zum 26. April 2013 zugesagt worden war. In einem Begleitvermerk heißt es, nach dem Eingang "der Beiakte betreffend T." hätten sich Zweifel auch an dessen Alter ergeben. Näheres hierzu kann der Senat den ihm vorliegenden Akten nicht entnehmen. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Charite ist am 18. April 2013 beim Landgericht eingegangen.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 hat das Landgericht sodann das Hauptverfahren eröffnet. Es hat dabei rechtliche Hinweise in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis der angeklagten Taten sowie darauf gegeben, dass sich das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils auf nicht geringe Mengen beziehen könne. Gleichzeitig hat die Jugendkammer beschlossen, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden sowie zwei Jugendschöf...