Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 25.06.2018; Aktenzeichen (534 KLs) 251 Js 489/17 (16/18)) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit seiner Beschwerde vom 11. Juli 2018 wendet sich der Angeklagte gegen die Zurückweisung seines Antrags vom 25. Juni 2018, ihm neben seinem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E einen weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen. In dem genannten Antrag hatte Rechtsanwalt E geltend gemacht, dass er die von ihm zunächst befürwortete Verfahrensweise, die Verteidigung im Fall einer Terminkollision durch Entsendung eines Vertreters zu gewährleisten, "nicht mehr für sinnvoll" erachte; Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens erforderten zwingend die Beiordnung eines von Anfang an eingearbeiteten zweiten Pflichtverteidigers.
In dem angefochtenen Beschluss hat der Kammervorsitzende seine Ansicht dargelegt, dass der Umfang des Verfahrens die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht erfordere und er auf die von Rechtsanwalt E angezeigte Verhinderung für den zunächst geplanten Hauptverhandlungstag am 5. November 2018 bei der Terminierung Rücksicht nehmen werde.
Nachdem am 9. Juli 2018 die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und der Vorsitzende die (vorab mit allen Verteidigern abgestimmten) Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung auf zehn Tage in der Zeit vom 29. August bis zum 14. November 2018 - unter Rücksichtnahme auf die Verhinderung von Rechtsanwalt E am 5. November 2018 - bestimmt hatte, erhob dieser namens des Angeklagten die Beschwerde gegen den Vorsitzendenbeschluss vom 25. Juni 2018. Er brachte vor, dass die Beweisaufnahme deutlich mehr als zehn Tage andauern werde und wegen des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes die arbeitsteilige Zusammenarbeit mit einem zweiten Pflichtverteidiger geboten sei; wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 11. Juli 2018 Bezug genommen.
Der Strafkammervorsitzende hat der Beschwerde durch Verfügung vom 11. Juli 2018, auf die der Senat wegen ihres näheren Inhalts verweist, nicht abgeholfen.
Der Senat hat dem Verteidiger zu der Nichtabhilfeentscheidung und der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 19. Juli 2018 rechtliches Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2018 hat Rechtsanwalt E darauf hingewiesen, dass sich nach seiner Anzeige der Terminkollision für den 5. November 2018 "in den nachfolgenden zwei Monaten einiges geändert hat", was dem Vorsitzenden "auch mitgeteilt wurde". Es seien bei ihm infolge mehrerer Ladungen anderer Gerichte zu Hauptverhandlungen weitere Verhinderungstage eingetreten. So folge aus einer (am 19. Juni 2018 im Verteidigerbüro eingegangenen) Ladung des Landgerichts M eine Terminkollision, aus einer Ladung des Landgerichts B vom 18. Juli 2018 ergäben sich fünf Kollisionen und aus einer Ladung des Erweiterten Schöffengerichts T vom 20. Juli 2018 zwei Kollisionen. Sollte die Beschwerde keinen Erfolg haben, führte dies auch dazu, dass der Pflichtverteidiger, der ohnehin ein Sonderopfer erbringe, einen Terminvertreter organisieren sowie unentgeltlich zeitaufwendig einarbeiten müsse und darüber hinaus die Termingebühren, die ohnehin mäßig ausgestaltet seien, teilen müsse.
Der Senat hat eine Auskunft des Kammervorsitzenden zu der vorgesehenen Gestaltung der Hauptverhandlung sowie dazu eingeholt, ob und wann Herr Rechtsanwalt E die durch seine Ladung zum Landgericht M eingetretene Terminkollision angezeigt hat. Den Verteidiger hat der Senat um Mitteilung gebeten, wann und auf welche Weise er bei den Landgerichten M und B sowie bei dem Erweiterten Schöffengericht T seine bevorstehende Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger in dem hiesigen Verfahren angezeigt und um Berücksichtigung bei den dortigen Terminierungen gebeten hat.
Der Verteidiger hat die Frage des Senats wie folgt beantwortet: Der Kammervorsitzende in M habe zwar seine Terminnöte im Wesentlichen berücksichtigt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass der dortige Angeklagte von zwei Wahlverteidigern verteidigt werde und ja nur einer anwesend sein müsse; jener Angeklagte habe aber "aus guten Gründen zwei Wahlverteidiger beauftragt, verbunden mit der Erwartung, dass auch beide Verteidiger jeweils in der Hauptverhandlung anwesend sind". In der Sache vor dem Landgericht B, die ebenfalls keine Haftsache sei, habe der Vorsitzende zwar zugesagt, auf einen außerordentlichen Sitzungstag auszuweichen, es sei aber "scheinbar (...) kein Saal gefunden worden, da gerichtsbekannt das (OLG) erstinstanzlich in den Räumen des Landgerichts tagt", wobei der Kammervorsitzende "offensichtlich" in seine Überlegungen auch mit eingestellt habe, dass der dortige Angeklagte ebenfalls durch zwei Wahlverteidiger vertreten sei. Einräumen müsse er, dass er die Ladung zum Erweiterten Schöffengericht nicht meh...