Normenkette
RABerufsO § 12
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.04.2021; Aktenzeichen 20 O 234/20) |
Nachgehend
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte als Bauträgerin einen Anspruch auf Ersatz entstandener Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 446.609,22 EUR geltend. Die Klage ist der Beklagten unter der Anschrift ihres Geschäftssitzes am 31.12.2020 zugestellt worden. Am 08.02.2021 ist gegen die Beklagte ein zusprechendes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergangen, welches der Beklagten am 11.02.2021 durch Einwurf in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden ist. Die Zustellung des Versäumnisurteils an die Klägerin erfolgte am 12.02.2021. Mit Schriftsatz vom 06.04.2021 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in 1. Instanz und des prozessualen Geschehens in 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27.04.2021 hat das Landgericht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch nicht innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen und damit unzulässig sei. Die Zustellung des Versäumnisurteils sei nicht deswegen unwirksam gewesen, weil sie sich nicht an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgenommen worden sei. Nach § 172 Abs. 1 ZPO habe die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nur dann zu erfolgen, wenn es einem bestellten Prozessbevollmächtigten zu Beginn der Zustellung gegeben habe und die Bestellung verlautbart worden sei. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall gewesen, denn ein Beklagtenvertreter sei weder in der Klageschrift benannt worden, noch sei aus den der Klageschrift beigefügten Anlagen ersichtlich gewesen, dass die nunmehrigen Beklagtenvertreter die Beklagten als Prozessbevollmächtigten vertreten würden. § 172 Abs. 1 ZPO sei auch nicht analog anwendbar. Eine entsprechende Regelungslücke bestehe nicht, auch wenn die Beklagtenvertreter den Klägervertreter mit Schriftsatz vom 28.11.2017 gebeten hätten, die Korrespondenz in dieser Sache ausschließlich über das Büro der Beklagtenvertreter zu führen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung führt sie aus, dass keine wirksame Zustellung der Klage vorgelegen habe, weil die Zustellung gemäß § 172 ZPO, zumindest in entsprechender Anwendung, an ihrer Prozessbevollmächtigten hätte erfolgen müssen, sodass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliege.
Die Beklagte beantragt,
das mit der Berufung angegriffene Urteil Landgericht Berlin vom 27.04.2021 - 20 O 234/20 - aufzuheben und an das Landgericht Berlin zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Das Landgericht ist nach Ansicht des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Einspruch der Beklagten vom 06.04.2021 gegen Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin, welches der Beklagten am 11.02.2021 und der Klägerin am 12.02.2021 zugestellt worden ist, nicht rechtzeitig erfolgt ist, sodass er als unzulässig zu verwerfen war.
1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Zustellung des Versäumnisurteils wirksam am 11.02.2021 gemäß § 180 ZPO durch Einwurf in den Briefkasten in die Geschäftsräume der Beklagten erfolgt ist. Weiter zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Zustellung nicht deswegen unwirksam ist, weil sie nicht an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgenommen wurde. Insoweit ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 ZPO, wonach in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, nicht vorgelegen haben, da eine entsprechende Bestellung der Beklagtenvertreter als Prozessbevollmächtigte dem Gericht weder durch die Klägerin noch durch die Beklagte verlautbart worden ist. Eine entsprechende Bestellung als Prozessbevollmächtigte ergibt sich auch nicht aus der Anlage K5 zur Klageschrift, in der die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Klägerin vorgerichtlich mitteilen, dass die Korrespondenz in dieser Sache bitte ausschließlich über das Berliner Büro der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu...