Normenkette

ZPO §§ 172, 180, 339 Abs. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 06.08.2021; Aktenzeichen 21 U 59/21)

LG Berlin (Urteil vom 27.04.2021; Aktenzeichen 20 O 234/20)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das der beklagten Partei am 28.04.2021 und der Klagepartei am 30.04.2021 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin - 20 O 234/20 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darstellung unter Ziffer I. im Hinweisbeschluss des Senats vom 06.08.2021 Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Erörterungen unter Ziffer II. des Hinweisbeschluss des vom 06.08.2021.

Die daraufhin erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 20.09.2021 gibt keinen Anlass für eine andere Wertung.

1. Soweit die Beklagte unter Ziffer 1 ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 20.09.2021 zunächst ausführt, dass sie nach wie vor der Überzeugung sei, dass keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei, die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die außergerichtlich aufgetretenen Bevollmächtigten der Beklagten in der Klage anzugeben sowie der Beklagten pandemie-bedingt eine fortlaufende Kontrolle ihres Geschäftsbriefkastens nicht möglich gewesen sei, wiederholt sie lediglich ihre bereits in der Berufung geäußerten Rechtsansichten, ohne sich mit den dagegen vom Senat im Hinweisbeschluss vom 06.08.2021 angeführten Argumenten auseinanderzusetzen. Die bloße Wiederholung ihrer - nach Ansicht des Senats - unzutreffenden Rechtsansichten kann nicht zu einer von der im Hinweisbeschluss niedergelegten Beurteilung abweichenden Bewertung durch den Senat führen.

2. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, die Nichtbenennung der außergerichtlich aufgetretenen Bevollmächtigten der Beklagten in der Klage bedeute, dass sich die Klägerin den Titel rechtsmissbräuchlich verschafft habe, da die Ansprüche ohnehin verjährt bzw. unbegründet seien, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung der Unzulässigkeit des Einspruchs.

a) Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche tatsächlich verjährt bzw. begründet gewesen sind, da eine solche Prüfung dem Landgericht nach dem Einspruch der Beklagten und damit auch Berufungsgericht verwehrt war, nachdem der Einspruch der Beklagten bereits als unzulässig zu verwerfen war.

b) Abgesehen davon stellt ein aufgrund eines - vermeintlich - sittenwidrigen Erschleichen eines Titels erlangter Ersatzanspruch nicht den Bestand der angegriffene Entscheidung selbst infrage, sondern ist allenfalls auf Ausgleich der auf ihrer Grundlage entstehenden Vermögenseinbußen gerichtet (BGH NJW 2006, 154/156). Ein entsprechender Anspruch könnte somit erst nach Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung geltend gemacht werden.

c) Schließlich wäre der Beklagten nach Ansicht des Senats eine Berufung auf eine Unrichtigkeit des Urteils bereits deswegen verwehrt, weil es - die materielle Unrichtigkeit des Urteils insoweit unterstellt - auf eine Vernachlässigung der eigenen Obliegenheiten zurückzuführen wäre (vgl. insoweit BGH NJW-RR 88, 957). Hier hat die Beklagte - wie bereits ausgeführt - keine hinreichenden Maßnahmen getroffen, dass ihr auch während der Pandemie-Zeiten amtliche Schriftstücke etc. zugestellt werden können, obwohl sie ihren Geschäftssitz in Deutschland weiterhin aufrechterhalten hat.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Satz 2, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15441143

IBR 2022, 549

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