Entscheidungsstichwort (Thema)
vorzeitige Verwalterabberufung aus wichtigem Grund. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Werden in einer die Verwalterbestellung vorbereitenden Eigentümerversammlung gezielte Fragen von Wohnungseigentümern nach nicht getilgten Vorstrafen der mit dem Verwalteramt zu betrauenden Person oder eines maßgeblichen Vertreters dieser Person ausweichend oder bagatellisierend beantwortet und wird dadurch bei einem Teil der anwesenden Wohnungseigentümer ein Irrtum über den genauen Umfang der noch nicht getiligten Vorstrafen erregt, so kann dieses Verhandlungsverschulden des später zum Verwalter Bestellten einen wichtigen Grund für seine vorzeitige Abberufung und für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages darstellen.
Normenkette
WEG § 26 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1
Beteiligte
weitere Beteiligte wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 12. August 1992 – 150 T 142/92 (WEG) – Nr. 5. bis 14. ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 70 II 111/89 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 142/90 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. war die in der Eigentümerversammlung vom 28. Juni 1989 für die Dauer von fünf Jahren gewählte Verwalterin der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. Der jetzige Geschäftsführer … der Beteiligten zu 1. war im Zeitpunkt der Verwalterwahl als Angestellter bei dieser Beteiligten tätig.
In dem Gustav Sommer betreffenden Straf registerauszug ist unter Nr. 8 eine seit 8. November 1979 rechtskräftige Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. August 1979 wegen fortgesetzten Betruges sowie unter Nr. 9 eine seit 25. August 1981 rechtskräftige Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. August 1981 ebenfalls wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung in zwei Fällen verzeichnet.
Der am 28. Juni 1989 erfolgten Wahl der Beteiligten zu 1. ging die Eigentümerversammlung vom 13. Juni 1989 voraus, an der unter anderem der damalige Angestellte und jetzige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. teilgenommen hatte und in der über eine mögliche Wahl der Beteiligten zu 1. diskutiert wurde und auch strafrechtliche Verurteilungen des Gustav Sommer und gegen diesen laufende Ermittlungsverfahren zur Sprache kamen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit die in dem … betreffenden Straf registerauszug unter Nr. 8 und 9 genannten Verurteilungen Gegenstand der Diskussion waren.
In der Eigentümerversammlung vom 6. Oktober 1989, in der sämtliche Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten waren, beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 00 a (Abwahl und Kündigung der Verwaltung) mehrheitlich die Abberufung der Beteiligten zu 1. aus dem Verwalteramt sowie die Kündigung des mit der Beteiligten zu 1. geschlossenen Verwalter Vertrages mit sofortiger Wirkung. Mit Beschluß vom 28. Mai 1990 hat das Amtsgericht Wedding unter anderem auch den am 20. Oktober 1989 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1., den zu TOP 00 a gefaßten Eigentümerbeschluß vom 6. Oktober 1989 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht durch Beschluß vom 12. August 1992 zurückgewiesen. Gegen diesen, der Beteiligten zu 1. am 8. September 1992 zugestellten, Beschluß richtet sich deren am 21. September 1992 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der sie die Ungültigerklärung des zu TOP 00 a gefaßten Eigentümerbeschlusses vom 6. Oktober 1989 weiterverfolgt.
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist zwar rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 FGG), weist die angefochtene Entscheidung nicht auf.
1. Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Beteiligte zu 1. als durch Eigentümerbeschluß abberufene Verwalterin, die nicht zugleich Wohnungseigentümerin war, zur Anfechtung des Abberufungsbeschlusses in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG berechtigt ist (BGHZ 106, 113 = NJW 1989, 1087).
2. Ob eine Abberufung der Beteiligten zu 1. auch vor Ablauf der Bestellungszeit von fünf Jahren hier jederzeit mit Stimmenmehrheit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes hätte erfolgen können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß ein wichtiger Grund gegeben war, der die vorzeitige Abberufung der Beteiligten zu 1. aus dem Verwalteramt rechtfertigte.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, daß ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung vor...