Leitsatz (amtlich)

Ein Verein, der als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 BetrAVG tätig werden soll, ist als wirtschaftlicher Verein anzusehen und kann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, sondern eine Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erhalten.

 

Normenkette

BGB §§ 21-22, 59; BetrAVG § 1b Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 22.02.2016; Aktenzeichen 95 AR 5/16 B)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 7.3.2016 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 22.2.2016 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 28.12.2015 meldete der im Rahmen der Gründungsverhandlung vom 18.12.2015 zum ersten Vorsitzenden gewählte L.P.die Gründung des Beteiligten und die Bestellung des Herrn R.Sch...und seine Bestellung zum Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister an. Unter der Überschrift "Vereinszweck" heißt es in § 2 der in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung:

(1) Der Verein ist eine soziale Einrichtung für Unternehmer und Unternehmen, die ihre betrieblichen Altersvorsorgemaßnahmen ganz oder teilweise über eine gemeinsame Unterstützungskasse (Gruppenunterstützungskasse) finanzieren und abwickeln wollen.

(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

(3) Unternehmer oder Unternehmen, die die ...- UK für die Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen, werden als Trägerunternehmen bezeichnet.

(4) Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Vereins ist die Führung einer Unterstützungskasse, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen an Zugehörige oder frühere Zugehörige des Trägerunternehmens, die Mitglied des Vereines sind, sowie deren Angehörige, im Rahmen einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Dienstverhältnisses gewährt.

...

Wegen der weiteren Einzelheiten auch zu den weiter getroffenen Regelungen wird auf die beschlossene Satzung, Bl. 8 bis 17 d.A., Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 22.2.2016 hat das AG die Anmeldung zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Verein eine ideelle Betätigung ausüben wolle. Als Mitglieder seien nur Unternehmer und Unternehmen vorgesehen, die sich durch die Mitgliedschaft die Gründung einer eigenen betriebs- oder unternehmensbezogenen Unterstützungskasse ersparten. Die Tätigkeit des Beteiligten stelle damit eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Dem stehe auch die Regelung in § 2 Abs. 2 nicht entgegen. Schon die Verwaltung und Anlage des Vermögens sowie die Darlehensvergabe an Mitglieder erfordere eine unternehmerische Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte durch seine beiden Vorstandsmitglieder mit einem am 11.3.2016 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass überbetriebliche Unterstützungskassen in Rechtsprechung und Literatur gerade nicht als wirtschaftliche Vereine angesehen würden. Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit Beschluss vom 18.3.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die Beschwerde des Beteiligten ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist durch die am 11.3.2016 eingegangene Beschwerdeschrift vom 7.3.2016 gewahrt, weil der Beschluss vom 22.2.2016 dem Verfahrensbevollmächtigten 29.2.2016 zugestellt worden ist. Der Beteiligte ist durch die Entscheidung, mit der ihm die Eintragung in das Vereinsregister versagt wird, auch beschwert, § 59 Abs. 1 FamFG.

2. Die Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 60 BGB ist die auf eine Eintragung in das Vereinsregister gerichtete Anmeldung dann zurückzuweisen, wenn bei der Gründung des Anmeldenden den förmlichen und sachlichen Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist oder wenn sonst gesetzliche Hinderungsgründe bestehen (OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2009, 2 Wx 36/09, FGPrax 2009, 275, juris Rn. 11). Ein solcher besteht vorliegend darin, dass der Beteiligte - wie das AG Charlottenburg im angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt hat - kein Idealverein i.S.d. § 21 BGB ist.

a) Eine Stellung als Idealverein ergibt sich entgegen seiner Auffassung nicht allein aus der Tatsache, dass der Beteiligte als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 BetrAVG tätig werden soll. Allerdings ist eine derartige Unterstützungskasse in der Wahl der Rechtsform grundsätzlich frei (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 257). Insoweit weist der Beteiligte auch zu Recht darauf hin, dass in der Praxis tatsächlich neben der Rechtsform der GmbH und der Stiftung häufig auch die Rechtsform des Idealvereins gewählt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.5.2013 - 31 Wx 136/13 - juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03.12.1975 - BReg 2 Z 40/75 -, juris; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 2124). Unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ist dieser dann auch als soziale Einricht...

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