Leitsatz (amtlich)

In der Regel ist ein Verein, der als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 BetrAVG tätig werden soll, kein ideeller Verein und kann somit nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 30.07.2014; Aktenzeichen 95 AR 486/14 B)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 30.7.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die beiden gemeinsam vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder F.und W.meldeten mit Schreiben vom 23.5.2014 den Beteiligten beim AG Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an. Nach § 2 Abs. 1 der Gründungssatzung ist der Verein eine soziale Einrichtung von Trägerunternehmen, die beabsichtigen, ihre betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen über eine Unterstützungskasse durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 ist ausschließlicher und unwiderruflicher Zweck des Vereins,

"den Zugehörigen bzw. ehemaligen Zugehörigen der Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereines sind, im Alter oder bei Invalidität bzw. beim Tod ihren Angehörigen nach Maßgabe der Satzung sowie der ergänzenden Richtlinien des Vereins laufend oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. Zugehörige i. S. dieses Absatzes sind auch die für die Trägerunternehmen der Unterstützungskasse tätigen Provisionsempfänger und sonstigen freien Mitarbeiter."

Gemäß § 4 Abs. 1 kann Mitglied jede natürliche oder juristische Person werden. § 9 Abs. 5 bestimmt, dass der Vorstand das Vereinsvermögen so zu verwalten hat, dass der Vereinszweck erfüllt werden kann und dass er dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden hat. Gemäß § 11 Abs. 1 bestehen die Mittel des Vereins aus den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder, Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder und den sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens. In § 12 ist Folgendes bestimmt:

(1) "Der Verein kann, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat, im Rahmen des konkreten Leistungsplanes (...) Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten sowie einmalige Kapitalleistungen als Versorgung gewähren.

(2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen für das einzelne Trägerunternehmen aufgestellten Leistungsplan (...) Die Leistungen des Vereins dürfen von den Leistungsanwärtern weder abgetreten noch verpfändet werden.

(3) Der Vorstand bestimmt im Übrigen die Richtlinien der Leistungsabwicklung."

Nach § 13 haben die Leistungsanwärter keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins. Alle Zahlungen werden vielmehr freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs geleistet.

Das Registergericht hat mit Beschluss vom 30.7.2014 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Der Verein sei als wirtschaftliche Einrichtung anzusehen. Seine Mitglieder wollten die betriebliche Vorsorge nämlich über den Verein durchführen lassen, um sich eine eigene betriebs- oder unternehmensbezogene Unterstützungskasse zu ersparen.

Gegen den ihm am 02.8.2014 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit am 14.8.2014 beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz vom 12.8.2014 Beschwerde eingelegt. Der Verein sei nicht wirtschaftlich. Sein Zweck sei nur darauf gerichtet, aktuellen und/oder ehemaligen Zugehörigen der Trägerunternehmen Versorgungsleistungen zu gewähren. Die Mitglieder seien überwiegend natürliche Personen, weshalb der Beteiligte kein wirtschaftlicher Verein sei.

Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.8.2014 nicht abgeholfen und sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach der Präambel der Satzung handele es sich beim Beteiligten um einen selbständigen Versorgungsträger, der mit der Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung einer Vielzahl von Trägerunternehmen betraut sei. Es handele sich damit um eine Art Dienstleistungseinrichtung zur Regelung betrieblicher Versorgungsleistungen, die sich eine eigene betriebs- oder unternehmensbezogene Unterstützungskasse ersparten. Für die Wirtschaftlichkeit des Beteiligten spreche auch der Umstand, dass gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung Mittel des Vereins aus den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder, deren Rückflüssen aus Zuwendungen und sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens bestünden. Betriebsangehörige dürften aber weder zu laufenden Beiträgen und Zuschüssen herangezogen werden.

B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

I) Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, gemäß

§§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beteiligte ist nach

§ 59 Abs. 1 und 2 FamFG auch beschwerdebefugt, nachdem das AG Charlottenburg seinen Eintragungsantrag zurückgewiesen hat und er dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist.

II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

1) Nach § 60 BGB ist die Anmeldung eines Vereins immer dann zurückzuweisen, wenn den förmlichen und sachlichen Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist oder wenn sonst gesetzliche...

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