Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 26.09.2002; Aktenzeichen 12 O 295/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 6.1.2003 wird der Beschluss der Zivilkammer 12 des LG Berlin vom 26.9.2002 in der berichtigten Fassung vom 25.11.2002 wie folgt geändert:
Der Streitwert der Widerklage der Beklagten zu 1) beträgt hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) (Feststellung der Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung) 43.069,06 Euro,
des Feststellungsantrages zu 2a) und 2b) (Feststellung der Minderung bzw. des Zurückbehaltungsrechtes bzgl. Mietzins April 2002 und hilfsweise Untergang des Mietzinsanspruches April 2002 durch Aufrechnung) 0,00 Euro,
des Feststellungsantrages zu 4a) (Feststellung der Minderung bzw. des Zurückbehaltungsrechtes bzgl. Mietzins ab April 2002) 93.413,06 Euro,
des Feststellungsantrages zu 4b) (hilfsweise Feststellung des Untergangs der Mietzinsforderung April bis August 2002 durch Aufrechnung) 12.884,56 Euro.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschluss der Zivilkammer 12 des LG Berlin vom 26.9.2002 in der berichtigten Fassung vom 25.11.2002 wird darüber hinaus von Amts wegen wie folgt geändert:
Der Streitwert der von beiden Beklagten erhobenen Widerklage beträgt hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) (Feststellung der Unwirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung) 69.380,73 Euro.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Feststellungsantrag zu 1) der Widerklage der Beklagten zu 1):
Die Beklagte zu 1) hat mit ihrem Feststellungsantrag zu 1) der Widerklage beantragt, festzustellen, dass die Staffelmietvereinbarung vom 29.12.1998/3.1.1999 unwirksam ist.
Das LG hat den Streitwert dieses Antrages auf 44.554,20 Euro festgesetzt.
Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der von der Beklagten angebotenen Miete (1.736 Euro) und dem vereinbarten Mietzins (3.221,14 Euro) = 1.485,14 Euro. Dieser Betrag ist mit der restlichen Vertagsdauer, ab Anhängigkeit der Widerklage = 30 Monate multipliziert worden, § 9 S. 2 ZPO.
Anwendung findet hier § 9 ZPO, da die künftige Miete aufgrund eines auf Zeit abgeschlossenen Vertrages streitig ist (Peter Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., GKG Anh. I § 12 [§ 3 ZPO] Rz. 80). Keine Anwendung findet § 16 Abs. 1 GKG, da das Bestehen des Mietverhältnisses im Rahmen des Feststellungsantrages nicht streitig ist.
Die Beklagte zu 1) behauptet zwar einen Verstoß gegen § 138 BGB. Verstößt aber ein Mietvertrag gegen § 138 BGB, führt dies - anders als bei anderen Rechtsgeschäften - nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Der Mietvertrag ist vielmehr zum angemessenen Mietzins aufrechtzuerhalten (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 138 Rz. 76). Entgegen der Auffassung der Beklagten findet auch § 16 Abs. 5 GKG keine Anwendung, denn § 16 Abs. 5 GKG gilt nur bei Wohnraum. Bei Geschäftsraum gilt § 9 ZPO (Peter Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 16 GKG Rz. 36).
Entgegen der Auffassung des LG ist der Differenzbetrag aber nicht mit 30, sondern nur mit 29 zu multiplizieren, wegen Nämlichkeit des Streitgegenstandes betreffend den Klageantrag der Klägerin, die neben einem Restmietzins für Januar und Februar 2002 auch den Mietzins für April 2002 geltend macht und des Streitgegenstandes des Feststellungsantrages zu 1) der Widerklage, der den Monat April 2002 mitbeinhaltet (vgl. Peter Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 19 GKG Rz. 13 f.). Der Streitwert beträgt daher 29 × 1.485,14 Euro = 43.069,06 Euro.
2. Feststellungsantrag zu 2) der Widerklage der Beklagten zu 1):
Die Beklagte hat mit ihrem Feststellungsantrag zu 2) der Widerklage beantragt, a) festzustellen, dass hinsichtlich des Mietzinses für den Monat April 2002 der Beklagten zu 1) ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht in Höhe der geschuldeten Miete zusteht und b) hilfsweise, festzustellen, dass der Mietanspruch für April 2002 durch Aufrechnung untergegangen ist.
Das LG hat den Streitwert dieses Antrages zu Unrecht auf 3.221,14 Euro festgesetzt, denn der Feststellungsantrag zu 2) ist im Feststellungsantrag zu 4a) und b) der Widerklage mitenthalten. Die Beklagte zu 1) hat den Feststellungsantrag zu 2) der Widerklage mit Schriftsatz vom 14.8.2002 erweitert. In dem erweiterten Feststellungsantrag zu 4) ist der Feststellungsantrag zu 2a) und b) ausdrücklich mitenthalten. Der Feststellungsantrag zu 2a) und 2b) kann daher keinen eigenen Streitwert haben.
3. Feststellungsantrag zu 4a) der Widerklage der Beklagten zu 1):
Die Beklagte hat mit ihrem Feststellungsantrag zu 4a) der Widerklage beantragt, festzustellen, dass hinsichtlich des Mietzinses ab April 2002 der Beklagten zu 1) ein Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht in Höhe der geschuldeten Miete zusteht. Das LG hat den Streitwert zu Unrecht auf 106.297,62 Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 17.5....