Leitsatz (amtlich)
L1. Die Erhebung der nach § 60 Abs. 1 KostO bemessenen Gebühr für die Eintragung eines weiteren Gesellschafters der Eigentümer-GbR im Grundbuch verstößt nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/EWG.
2. Der Wert der dinglichen Mitberechtigung des ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, aber mit Alleinvertretungsbefugnis eingetretenen Gesellschafters ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen. Es ist sachgerecht, den Wert wie bei der Eintragung einer Firmenänderung des Eigentümers nach einem Prozentsatz des Grundstückswertes (hier: 10 %) zu bestimmen. Die Obergrenze nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO gilt nicht.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 04.04.2003; Aktenzeichen 82 T 915/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Erhebung einer Gebühr für die Eintragung der Beschwerdeführerin als weitere Eigentümerin-Gesellschafterin im Grundbuch. Eingetragene Eigentümer des Grundstücks waren die Beteiligten zu 1., 2. und 4. als BGB-Gesellschafter. Die Beteiligte zu 3. ist als Gesellschafterin ohne Anteil am Gesellschaftsvermögen in die GbR eingetreten. Aufgrund von Vollmachten der übrigen Gesellschafter war sie geschäftsführende, alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin der GbR. Unter dem 23.8.2002 hat der Notar eine entsprechende Grundbuchberichtigung beantragt. Diese ist erfolgt. Mit der beanstandeten Kostenrechnung vom 9.10.2002 wurde u.a. für die Eintragung des Eigentümers eine Gebühr von 1.317 EUR erhoben, wobei das AG/Grundbuchamt als Ausgangswert 1/10 des Grundstückswertes zugrunde gelegt hat. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das AG mit Beschluss vom 22.11.2002 zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 27.11.2002 hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.4.2003 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht mit der vom LG zugelassenen weiteren Beschwerde geltend, der Ansatz von 1/10 des Grundstückswertes sei überhöht, da die Beschwerdeführerin selbst keinerlei eigenen Grundstücksanteil erhalten habe. Darüber hinaus meint sie, die Erhebung der nach einem Bruchteil des Grundstückswerts bemessenen Gebühr verletze die Richtlinie 69/353 EWG des Rates vom 17.7.1999 in der Fassung der Richtlinie 85/303 EWG des Rates vom 10.6.1995 (im Folgenden: Richtlinie). Die in Ansatz gebrachte Gebühr verstoße gegen das Verbot, dass indirekte Steuern mit den gleichen Merkmalen wie eine Gesellschaftssteuer erhoben würden. Die Gebühr falle unter Art. 10c) der Richtlinie.
II.1. Die weitere Beschwerde gem. § 14 Abs. 3 KostO a.F. (§ 163 KostO n.F.) ist zulässig. Das LG hat sie in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen. Das Rechtsmittel ist auch formgerecht eingelegt worden. Darüber hinaus ist die erforderliche Beschwer gegeben.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, mit der diese sich gegen die Ansetzung einer Gebühr nach § 60 KostO für ihre Eintragung als weitere Gesellschafterin der Eigentümer-GbR wendet, greifen nicht durch.
a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verstößt die beanstandete Gebühr nicht gegen die Richtlinie 69/335 EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Soweit die Beschwerdeführerin selbst unmittelbar von der erhobenen Gebühr betroffen wird, greift Art. 10c) der Richtlinie schon deshalb nicht ein, weil die Beschwerdeführerin nicht der ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin vorangehenden Eintragung "aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen" ist. Die Eintragung wäre vielmehr auch dann erforderlich gewesen, wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um eine natürliche Person gehandelt hätte. Ein Zusammenhang der erhobenen Gebühr mit der Rechtsform der Gesellschaft könnte allenfalls aus der Sicht der GbR in Betracht kommen. Insoweit bestehen jedoch bereits erhebliche Bedenken, ob die GbR überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, die nach Art. 1 die Besteuerung von Kapitalgesellschaft betrifft. In Betracht käme dies allenfalls in Anwendung von Art. 3 Abs. 1c) der Richtlinie, wonach Kapitalgesellschaft jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck ist, deren Mitglieder berechtigt sind, ihre Anteile ohne vorherige Genehmigung an Dritte zu veräußern und deren Mitglieder für Schulden der Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften. An der vorausgesetzten Haftungsbeschränkung fehlt es jedoch im Fall einer GbR (BGHZ 146, 341 sowie die Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 714 Rz. 18). Es kommt hinzu, dass die GbR als solche überhaupt nicht im Grundbuch eingetragen ist, ihre Rechtsform die Berichtigung also nicht notwendig gemacht hat. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, denn bei der erhobenen Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO handelt es sich der Sache nach um eine Besitzwechselsteuer nach Art. 12 Abs. 1b) der Richtlinie. Eine solche Besitzwechselsteuer ist nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie nur dan...