Leitsatz (amtlich)
1. Ist in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung bei der Definition des versicherten Raubes ("wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten") ferner bestimmt, dass Gewalt nicht vorliegt, "wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl)", so ist eine solche Begrenzung des versicherungsrechtlichen Raubtatbestandes wirksam.
2. Die Voraussetzungen eines versicherten Raubes liegen demzufolge nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer beim abendlichen Flanieren zunächst nur ein Ziehen am Arm spürt und ihm erst beim Weglaufen der Täter bewusst wird, dass seine Armbanduhr Objekt des Zugriffs war.
Normenkette
VHB 2016 Abschnitt A § 3 Nr. 4 a); VHB 2016 Abschnitt A § 3 Nr. 4 aa); VVG § 1 ff.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.07.2019; Aktenzeichen 23 O 281/18) |
Tenor
wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2019 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage auf Leistung einer Entschädigung gemäß §§ 1 ff VVG in Verbindung mit den Regelungen der VHB 2016 zu Recht abgewiesen, weil der Kläger den Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne eines Raubes nach §§ 1 Nr. 1, 3 Nr. 4 a VHB 2016 nicht hinreichend dargelegt hat. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat nachvollziehbar und frei von Rechtsfehlern begründet, dass und warum es sich auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO nicht davon überzeugen konnte, dass ihm seine Armbanduhr ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet worden ist.
Was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt, liegen auch keine Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.
Insbesondere hat der Kläger auch mit der Berufung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine von der Würdigung des Landgerichts abweichende rechtliche Einordnung seines Vorbringens durch den Senat oder seine wiederholte Anhörung erforderlich machen würden.
Nach der Definition unter Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) der vereinbarten VHB 2016 liegt Raub vor, "wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/ Trickdiebstahl)".
Eine solche Regelung ist für den Versicherungsnehmer nicht überraschend im Sinne des
§ 307 BGB, weil er nach dem normalen Sprachgebrauch typischerweise davon ausgehen wird, dass kein Raub vorliegt, wenn die Entwendung durch seine Überraschung erreicht wird, auch wenn dabei eine gewisse Körperkraft eingesetzt wird, um den Gegenstand wegzunehmen, nicht aber, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu brechen (vgl. OLG Düsseldorf, Vers.R 2015, 748 f; OLG Köln Vers.R. 2007, 1270).
Unter Zugrundelegung dieser zwischen den Parteien vereinbarten Bedingung ist das Landgericht nach Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO zutreffend davon ausgegangen, dass sein Vorbringen nicht ausreicht, um den versicherungsrechtlichen Tatbestand eines Raubes zu erfüllen. Denn auch nach der eigenen Schilderung des Klägers ist die Entwendung ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes des Klägers erfolgt. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 8 - 10 unter 1 b) des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.
Soweit der Kläger auf Seite 2 der Berufungsbegründung unter II. 1 seine auf Seite 2 der Verhandlungsniederschrift vom 16.05.2019 protokollierte Aussage wiederholt, lässt sich dieser gerade kein bewusster Widerstand gegen die Wegnahme der Armbanduhr entnehmen. Denn nach seiner eigenen Aussage merkte der Kläger nur "etwas" bzw. "einen Zug" an seinem Arm, er "spürte..., dass da jemand war...(und) zog dann dagegen". Diese durchau...