Entscheidungsstichwort (Thema)
Waschküchenbenutzung
Leitsatz (amtlich)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gehalten, einem berufstätigen Wohnungseigentümer die Benutzung der gemeinschaftlichen Waschküche auch am späten Nachmittag zu ermöglichen.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 5 Nr. 1, § 43 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 01.08.1984; Aktenzeichen 191 T 23/84) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 85/83) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 1. August 1984 – 191 T 23/84 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller drei Instanzen sind aus dem gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümer zu entrichten.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Zu der Wohnanlage der Beteiligten gehört eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Waschküche mit mehreren Waschmaschinen, die unter Aufsicht der Hauswartsfrau am Dienstag- und Freitagvormittag den Eigentümern zum Waschen zur Verfügung stehen. Der ganztägig berufstätige Antragsteller hat in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. April 1983 beantragt, einen der beiden Waschtermine auf einen Werktagnachmittag oder Sonnabendvormittag zu verlegen. Gemäß Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. April 1983 ist zu TOP 6 mit 41 Stimmen gegen eine Stimme bei einer Enthaltung beschlossen worden, die bisherigen Waschtermine beizubehalten. Gegen diesen Beschluß hat sich der Antragsteller mit seinem am 19. Mai 1983 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz gewandt und eine Verlegung des Waschtermins beantragt. Durch Beschluß vom 22. Februar 1984 hat das Amtsgericht den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 20. April 1983 zu TOP 6 aufgehoben. Durch Beschluß vom 1. August 1984 hat das Landgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen sowie auf den Antrag des Antragstellers vom 20. Juni 1984 die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, die Benützung der Gemeinschaftswaschküche dahin zu regeln, daß die Waschküche jedenfalls einmal pro Woche an einem Werknachmittag in der Zeit von 15.00–19.00 Uhr benutzt werden kann. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
Das nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), beruht die angefochtene Entscheidung nicht.
Die Annahme des Landgerichts, Verfahrensgegenstand sei auch das Begehren des Antragstellers auf Festsetzung anderer Waschzeiten, begegnet jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 20. April 1983 zu TOP 6 lehnt nach seinem materiellen Inhalt in erster Linie den Antrag des Antragstellers auf Änderung der Waschzeiten ab. In zweiter Linie bestätigt er entweder eine bereits früher von der Gemeinschaft festgelegte Regelung oder zumindest eine von der Verwaltung getroffene Anordnung, ohne einen neuen Inhalt festzulegen. Er stellt sich damit als sogenannter Negativbeschluß dar, der mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht der Beschlußanfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG unterliegt (vgl. BayObLG 1983, 283; OLG Frankfurt/Main OLGZ 80, 418). Das Vorgehen des Antragstellers gegen diesen Beschluß ist vielmehr in einen Antrag auf Vornahme einer Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 WEG umzudeuten (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; BGB-RGRK-Augustin 12. Aufl., WEG § 43 Rdnr. 44; Bärmann/Pick/Merle, WEG 5. Aufl., § 23 Rdnr. 33, 38). Dies war bereits, wie sich schon aus der Antragstellung ergibt, Verfahrensgegenstand des ersten Rechtszuges und ohne Antragsänderung – die freilich auch als unselbständige Anschlußbeschwerde nicht ausgeschlossen und aus Gründen der Sachdienlichkeit zulässig gewesen wäre – Verfahrensgegenstand der Beschwerdeinstanz. Anders als etwa im Zivilprozeß ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch kein bestimmt formulierter Antrag erforderlich (vgl. OLG Hamm OLGZ 1969 278). Die vom Amtsgericht vorgenommene und vom Landgericht bestätigte Aufhebung des ablehnenden Beschlusses vom 20. April 1983 diente insoweit nur der Klarstellung.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen dem Antragsteller einen auf §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG beruhenden und nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WEG zu verfolgenden Anspruch auf Benutzung der Gemeinschaftswaschküche jedenfalls einmal pro Woche an einem Werknachmittag in der Zeit von 15.00–19.00 Uhr zugebilligt haben.
Rechtlich zutreffend geht der angefochtene Beschluß davon aus, daß es sich bei der vom Antragsteller begehrten Regelung um eine Gebrauchsregelung betreffend den Gebrauch gemeinschaftlichen Eigentums nach § 15 WEG handelt. Die die Wohnanlage betreffende Teilungserklärung vom 28. Juli 1960 enthält keine Regelung der Waschzeiten, sondern s...