Entscheidungsstichwort (Thema)
bauliche Veränderung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Die eigenmächtige Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen unter Einbeziehung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flurteils (Treppenpodest) stellt eine bauliche Veränderung dar, die der einstimmigen Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
Normenkette
WEG §§ 14, 22
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II (WEG) 59/83) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 68/84) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch in diesem Rechtszug nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage O.-S.-A. 1… in Berlin-… Dem Antragsteller gehören die in einem vom Hauptbau getrennten Gebäudeteil (O.-S.-A. …) im obersten Geschoß belegenen Wohneinheiten Nr. … und …, die zusammen die oberste Etage dieses Gebäudeteils bilden und über einen vor den Wohnungen befindlichen, im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flurteil (Treppenpodest) zu erreichen sind. Der Gebäudeteil O.-S.-A. … hat einen separaten Eingang, der lediglich von dem Antragsteller und zwei weiteren Wohnungs- bzw. Teileigentümern benutzt wird.
Im Jahre 1982 legte der Antragsteller seine beiden Wohnungen dadurch zusammen, daß er unter Einbeziehung des vor den Wohnungen befindlichen Treppenpodestes eine Zwischenwand (Raumteiler) mit einer gemeinsamen Eingangstür für beide Wohnungen einbauen ließ. Während die übrigen Wohnungseigentümer des betreffenden Gebäudeteils (Aufgang O.-S.-A. …) schriftlich ihre Zustimmung zu der Zusammenlegung der Wohnungen des Antragstellers erklärt hatten, faßte die Wohnungseigentümerversammlung am 16. März 1983 zu TOP 4 mehrheitlich folgenden Beschluß:
„Die Baumaßnahme des Eigentümers der Wohnungen … und … (Einbeziehung des Treppenpodestes in die Wohnfläche) entspricht nicht dem zu Punkt 9.2 der Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.5.79 gefaßten Beschluß. Der Eigentümer hat somit den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dem Eigentümer wird empfohlen, dem vorgenannten Beschluß bis zum 4. Mai 1983 zu entsprechen.”
Mit dem am 8. April 1983 bei Gericht eingegangenen Antrag hat sich der Antragsteller gegen den in der Eigentümerversammlung vom 16. März 1983 zu TOP 4 gefaßten Beschluß mit dem Begehren gewandt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären, wobei er die Auffassung vertreten hat, daß der Beschluß unwirksam sei, weil durch die bauliche Veränderung des Treppenpodestes allenfalls diejenigen Wohnungseigentümer betroffen seien, deren Zustimmung er eingeholt habe.
Durch Beschluß vom 12. Juni 1984 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen verspätet eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluß vom 9. November 1984 zurückgewiesen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 19. November 1984 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. November 1984 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung weiter verfolgt.
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel des Antragstellers ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), beruht die angefochtene Entscheidung nicht.
1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß des Landgericht dem Antragsteller auf seinen Antrag nach § 22 Abs. 2 FGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt hat.
2. Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen den rechtzeitig nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 WEG angefochtenen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. März 1983 zu TOP 4 als rechtswirksam erachtet, da er einem ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums und einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) entspricht.
Zutreffend hat das Landgericht die vom Antragsteller eigenmächtig und ohne Zustimmung der Verwalterin oder der Eigentümergemeinschaft durchgeführte Baumaßnahme (Zusammenlegung der Wohnungen Nr. … und … unter Einbeziehung des obersten Treppenpodestes durch Einziehen einer Zwischenwand) als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG angesehen, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 WEG hinzunehmen brauchen, da sie durch diese bauliche Veränderung in vermeidbarer Weise tatsächlich benachteiligt werden. Eine solche bauliche Veränderung, die über dasjenige hinausg...