Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 03.08.1984; Aktenzeichen 191 T 49/84) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 10.04.1984; Aktenzeichen 76 II (WEG) 50/83) |
Tenor
1.) Auf die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 3. August 1984 – 191 T 49/84 – und des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. April 1984 – 76 II (WEG) 50/83 – aufgehoben.
2.) Der Antrag der Beteiligten zu 2) und 3), den von der Eigentümerversammlung am 3. März 1983 zu TOP 1 gefaßten Beschluß in der Fassung durch den von der Eigentümerversammlung am 22. Mai 1984 zu TOP 1 gefaßten Ergänzungsbeschluß für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.
3.) Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4.) Der Geschäftswert beträgt 5.000,– DM.
Tatbestand
Die Wohnungseigentümerversammlung hat am 3. März 1983 beschlossen, daß die Abrechnung 1982 in der vorliegenden und bekannten Form anerkannt werde. Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluß vom 10. April 1984 auf den Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) diesen Beschluß für ungültig erklärt. Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom 3. August 1984 die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Verwalterin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Die Verwalterin ist befugt, das Rechtsmittel einzulegen. Denn ihr ist in dem Verfahren, das die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft, nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 2 WEG sowohl das Antragsrecht wie auch die Stellung eines formellen Verfahrensbeteiligten eingeräumt worden. Das Beschwerderecht steht ihr deshalb zu, auch ohne daß eine Rechtsbeeinträchtigung i.S. des § 20 Abs. 1 FGG nachgewiesen werden muß (KG OLGZ 1976, 56, 57; OLG Hamm OLGZ 1971, 96, 97). – Im übrigen ist die Verwalterin hier durch die von ihr angefochtenen Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn sie muß eine neue Abrechnung für das Jahr 1982 aufstellen, wenn der die alte Abrechnung billigende Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung ungültig ist (vgl. OLG Hamm OLGZ 1975, 157 = Rpfleger 1975, 255).
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.
1.) Die Rechtsbeschwerdeführerin rügt zu Recht, daß das Landgericht den Verfahrensgrundsatz der Amtsaufklärung (§ 12 FGG) dadurch verletzt hat, daß es den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 22. Mai 1984 in seinem Beschluß nicht berücksichtigt hat. Die Wohnungseigentümerversammlung hatte an, diesem Tage zu TOP 1 einstimmig beschlossen, „daß der Nachtrag zur Wohngeldabrechnung 1982 und 1983 mit genehmigt wird …”. Diesen Beschluß hätte das Landgericht bei seiner Entscheidung würdigen müssen. Denn er ist ihm von der Verwalterin mit dem Schriftsatz vom 28. Mai 1984 vorgetragen worden.
Durch diesen Vortrag ist der Verfahrensgegenstand nicht verändert worden. Der Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) richtete sich ursprünglich zwar nur darauf, den Wohnungseigentümerbeschluß vom 3. März 1983 über die Genehmigung der Abrechnung für das Jahr 1982 für ungültig zu erklären. Nachdem aber dieser Beschluß durch den Beschluß vom 22. Mai 1984 ergänzt worden war, die Antragsteller aber gleichwohl den Antrag weiter verfolgten, die Genehmigung der Abrechnung für ungültig zu erklären, mußte ihr Antrag dahin ausgelegt werden, daß der Wohnungseigentümerbeschluß vom 3. März 1983 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 22. Mai 1984 für ungültig erklärt werden solle. Jede andere Auslegung würde nämlich zu einer der Verfahrensökonomie widersprechenden Verdoppelung des Verfahrens führen. Denn in einem gesonderten Verfahren müßte dann aufgrund eines Antrages der Verwalterin geprüft werden, ob die Abrechnung für 1982 in der durch den Ergänzungsbeschluß vom 22. Mai 1984 genehmigten Fassung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung doch entsprach.
Dieser Verfahrensfehler nötigt aber nicht dazu, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn der Sachverhalt ist aufgeklärt und das Rechtsbeschwerdegericht daher befugt, auch in der Sache selbst zu entscheiden.
2.) Der Antrag der Beteiligten zu 2) und 3), den Beschluß vom 3. März 1983 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 22. Mai 1984 für ungültig zu erklären, ist unbegründet. Durch diese Beschlüsse hat die Wohnungseigentümerversammlung die Jahresabrechnung für das Jahr 1982, die sie durch den von der Verwalterin am 18. November 1983 auf gestellten Nachtrag gefunden hat, nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt. Diese Genehmigung ist nicht für ungültig zu erklären; denn sie widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG).
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verlangen, daß die nach § 28 Abs. 3 WEG aufzustellende Abrechnung vollständig, übersichtlich und nachprüfbar Auskunft über die wirklichen Einkünfte und Ausg...