Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 102 O 69/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 5 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 6.12.2021 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 12 % und die Antragsgegner zu 1 bis 5 zu 88 % zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.255,44 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beantragte im Mai 2021 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner. Die Antragsgegnerin zu 1 ist ein Inkassounternehmen, die Antragsgegner zu 2 bis 5 sind deren Geschäftsführer. Den Streitwert schätzte der Antragsteller bezüglich der beiden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auf 40.000 EUR, wobei er darauf hinwies, dass die gegen die Geschäftsführer gerichteten Unterlassungsansprüche "selbständige Streitwerte" seien und hinzukämen, da es sich nicht um denselben Gegenstand wie gegen die juristische Person handele.

Mit Beschluss vom 1.6.2021 wies das Landgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Den Gegenstandswert setzte es in dem Beschluss auf 13.300 EUR fest. In den Gründen heißt es, dass die Kammer von einem Hauptsachewert von 10.000 EUR pro Antrag ausgehe und wegen des einstweiligen Rechtsschutzes einen Abschlag von einem Drittel vornehme.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 8.6.2021 zugestellt worden. An die Antragsgegner ist er am 1.6.2021 formlos abgeschickt worden.

Gegen den Beschluss legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, die das Kammergericht mit Beschluss vom 3.11.2021 zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 13.7.2021 haben die Antragsgegner Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO beantragt. Geltend gemacht wird darin eine 1,3-Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug sowie eine 1,2-Mehrvertretungsgebühr, beides aus einem Streitwert von 13.300 EUR. Ferner wird 19 % Umsatzsteuer anteilig mit 4/5 beantragt, da die Antragsgegnerin zu 1 vorsteuerabzugsberechtigt sei, die Antragsgegner zu 2 bis 5 hingegen nicht (Bl. 121 d.A.).

Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG nicht anfalle, da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht denselben Gegenstand beträfen. Daraufhin haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8.9.2021 hilfsweise für die Antragsgegner zu 2 bis 5 die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr von 0,9 beantragt. Ferner haben sie hilfshilfsweise für die Antragsgegner zu 2 bis 5 jeweils die Festsetzung von Anwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR beantragt, wobei jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie Umsatzsteuer geltend gemacht wird.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2021 haben die Antragsgegner zudem Kostenfestsetzung hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz beantragt und hierbei eine 0,5-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Mehrvertretungsgebühr sowie anteilige Umsatzsteuer von 4/5 zugrunde gelegt.

Mit Beschluss vom 6.12.2021 hat das Landgericht die vom Antragsteller an die Antragsgegner zu 1 bis 5 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.534,93 EUR festgesetzt (Bl. 164 f. d.A.). Die Erhöhungsgebühren hat es dabei abgesetzt, da die Unterlassungsansprüche gegen die GmbH und ihre gesetzlichen Vertreter nebeneinander stünden und nicht denselben Gegenstand beträfen. Auch den hilfsweise gestellten Anträgen könne nicht entsprochen werden, da die Gebühren des Rechtsanwalts, der in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände vertrete, sich nach dem aus den jeweiligen Teilstreitwerten gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Gesamtwert berechne.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 9.12.2021 und den Antragsgegnern am 17.12.2021 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 hat der Antragsteller gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die zu erstattenden Kosten auf 1.264 EUR festzusetzen. Er rügt dabei die Verletzung rechtlichen Gehörs, da ihm die Anträge vom 8.9.2021 und 26.11.2021 nicht bekanntgegeben worden seien. Ferner macht er geltend, dass die Umsatzsteuer insgesamt abzusetzen sei. Die Antragsgegnerin sei in sämtlichen Unterlassungssachen vorsteuerabzugsberechtigt. Dies gelte auch für die mit in Anspruch genommenen Geschäftsführer. Abzustellen sei darauf, ob die Geschäftsführer als Privatpersonen oder nur im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit für das Unternehmen in Anspruch genommen würden. Im letztgenannten Fall seien sie vorsteuerabzugsberechtigt. Vorliegend folge die Haftung der Geschäftsführer aus ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht als Organ der Gesellschaft, ihre Haftung sei ausschließlich ihrem wirtschaftlichen Bereich für das Unternehmen zuzuordnen, eine Aufspaltung sei unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2021 haben die Antragsgegner Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie verfolgen damit die Haupt- und Hilfsanträge aus dem Kostenfestsetzungsverfahren weiter.

Die Antragsgegner meinen, dass sowohl dieselbe Tätigkeit als auch ein einheitlicher Gegenstand vorliege und damit die Voraussetzungen für ...

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