Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Aufdrucks auf T-Shirts "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT"
Leitsatz (amtlich)
Es fehlt bei einem Aufdruck "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT" quer über der Vorderseite eines T-Shirts an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.04.2011; Aktenzeichen 15 O 168/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des LG Berlin vom 21.4.2011 - 15 0 168/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 EUR.
Gründe
I. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, §§ 935, 940 ZPO.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen einer Verletzung der Markenrechte an der (u.a. für T-Shirts eingetragenen) Wort-/Bildmarke "MONDOS ARTS HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT 20ml Wodka 42 %vol" steht der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wegen der von diesem angebotenen T-Shirts mit dem Aufdruck (quer über die gesamte obere Vorderseite) "HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT" nicht zu (demzufolge auch nicht der Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG).
1. Der Antragsgegner hat die Zeichenbestandteile " HELD [Symbol eines Händedrucks] DER ARBEIT " der für die Antragstellerin ausschließlich lizenzierten Wort-/Bildmarke nicht markenmäßig benutzt.
a) Die Feststellung einer Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig erfolgt, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH GRUR 2005, 414, juris Rz. 18 - Russisches Schaumgebäck, m.w.N.). Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Herkunft der Waren gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Inhaber einer Marke die Benutzung einer identischen oder ähnlichen verwechslungsfähigen Bezeichnung nicht verbieten (BGH GRUR 2005, 419, juris Rz. 43 - Räucherkate, m.w.N.). Die Frage einer markenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs, und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (BGH, a.a.O., Räucherkate, juris Rz. 44, m.w.N.).
Wird etwa auf Schals der auch als Marke geschützte Name eines bekannten Fußballvereins in großen Buchstaben abgebildet, lässt die Benutzung dieses Zeichens angesichts der Aufmachung des Namens auf den Waren den Eindruck aufkommen, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH GRUR 2003, 55, TZ. 56 - Arsenal). In einem solchen Fall werden die Zeichen im Zusammenhang mit Verkäufen an Verbraucher und offenkundig nicht nur zu rein beschreibenden Zwecken benutzt (EuGH, a.a.O., Arsenal, TZ. 55), mithin also markenmäßig verwendet (EuGH, a.a.O., Arsenal, TZ. 60). Eine Benutzung "für Waren" liegt auch dann vor, wenn ein Dritter eine Gesellschaftsbezeichnung, einen Handelsnamen oder ein Firmenzeichen auf den Waren anbringt, die er vertreibt (EuGH GRUR 2007, 971, TZ. 22 - Celine).
Die Abbildung von Namen, Wappen und/oder Siegel einer Universität auf T-Shirts erfolgt nicht namensmäßig oder markenmäßig, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck verwendet wird, damit bestimmte eigene Warenkategorien zu schaffen, deren Wertschätzung (und Verkaufserfolg) darauf beruht, dass sie den Träger der Kleidungsstücke in irgendeine Beziehung zur Universität setzen oder dass sie dem Erwerber infolge des Aufdrucks einfach besonders attraktiv oder originell verziert erscheinen (BGH GRUR 1993, 151, juris Rz. 28 - Universitätsemblem). Dies gilt ebenso für Zeichen, die jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind (BGH GRUR 2010, 838, TZ. 20 - DDR-Logo; GRUR-RR 2010, 359, TZ. 20 - CCCP; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 22, juris Rz. 71 - CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel). Anderes kommt dann in Betracht, wenn das Zeichen dort an der Ware angebracht wird, wo üblicherweise eine Marke zu finden ist (BGH GRUR 2001, 240, juris Rz. 21 - Swiss Army).
Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf der Vorderseite eines Bekleidungsstücks angebra...