Leitsatz (amtlich)
Der Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens gemäß § 133 Abs. 2 s. 1 GBO kann ein Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichtzahlung der Abrufgebühren beigefügt werden. Technische Schwierigkeiten beim Abruf von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch berechtigen grundsätzlich nicht, die Kostenrechnungen der Justizverwaltung einseitig zu kürzen. Einwendungen gegen die Kostenrechnungen können im Verfahren nach § 22 JVKostG geltend gemacht werden.
Normenkette
EGGVG § 23; GBO § 122; GBV § 81; VwVfG §§ 36, 49; JVKG § 1; JVKG § 22
Tenor
Der Antrag wird bei einem Wert i.H.v. 5.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Auf Antrag des Antragstellers erteilte ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.12.2010 die Genehmigung zur Einrichtung eines automatischen Abrufverfahrens gem. § 133 Abs. 2 S. 1 GBO. U. a. heißt es dort:
"4. Widerrufsvorbehalt
a) (...) b) Die Genehmigung kann widerrufen werden bei
(...) (7) Nichtzahlung der Abrufgebühren."
Der Bescheid, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 6 bis 7 der Verwaltungsakte verwiesen wird, wurde dem Antragsteller am 3.1.2011 zugestellt. Die Antragsgegnerin schaltete den Anschluss am 4.1.2011 frei.
Am 17.10.2012 meldete der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, dass ihm seit dem 16.10.2012 nur eine weiße Seite an Stelle des Grundbuchs angezeigt werde. Ihm wurde geraten, einen anderen Browser (Internet Explorer an Stelle des Firefox) zu nutzen. Damit konnte das Grundbuch wieder angezeigt werden.
Mit E-Mail vom 17.1.2013 beanstandete der Antragsteller die ihm für Oktober 2012 berechneten Gebühren über 88 EUR. Auf diese Rechnung zahlte er 40 EUR. Die Antragsgegnerin erläuterte ihm mit Schreiben vom 14.2.2013, dass sie Folgeabrufe innerhalb einer Stunde zum selben Grundbuchblatt und Aktenzeichen nicht berechne. Die Rechnung für Oktober 2012 reduzierte sie auf 48 EUR. Den offenen Betrag i.H.v. 8 EUR zahlte der Antragsteller in der Folgezeit.
Mit Schreiben vom 30.8.2013 mahnte die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller die Zahlung der Gebühren für Mai 2013 über 16 EUR und für Juni 2013 über 40 EUR an und sperrte dessen Zugang zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren. Der Zugang wurde wieder freigeschaltet, nachdem der Antragsteller im September 2013 die Rechnungen gezahlt hatte.
Mit Schreiben vom 28.1.2014 mahnte die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller die Zahlung offener Gebühren für August 2013 i.H.v. 8 EUR und für November 2013 i.H.v. 48 EUR an. Nachdem der Antragsteller die Rechnung für November 2013 mit Schreiben vom 5.2.2014 beanstandet hatte, reduzierte die Antragsgegnerin ihre Forderung mit Schreiben vom 12.2.2014 auf 32 EUR zzgl. 5 EUR Mahnkosten. Für die August-Rechnung erhielt der Antragssteller eine Gutschrift über 19 EUR (= 8 EUR Gebühren zzgl. 5 EUR Mahnkosten abzgl. 32 EUR Zahlung), die darauf beruhte, dass er bei Zahlung der Rechnungen für August und November die Kassenzeichen vertauscht hatte, so dass eine Zahlung i.H.v. 32 EUR für August verbucht worden war.
Mit Schreiben vom 5.8.2014 mahnte die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller die Zahlung offener Gebühren für April 2014 i.H.v. 56 EUR an, sperrte den Zugang zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren und wies auf ihre Absicht, die Genehmigung vom 28.12.2010 zu widerrufen, hin.
Mit dem Antragsteller am 30.8.2014 zugestelltem Bescheid widerrief die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 28.12.2014 wegen Nichtzahlung der Abrufgebühren. Zugleich wies sie auf rückständige Gebühren für Mai 2014 i.H.v. 8 EUR und Juni 2014 über 16 EUR hin.
In der Folgezeit leistete der Antragsteller einzelne Zahlungen. Für April 2014 zahlte er 48 EUR und zwei Mal 5 EUR sowie die offenen Abrufgebühren für Mai und Juni 2014.
Am 30.9.2014 ging bei dem KG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag ein.
Der Antragsteller trägt vor, der Widerruf sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Wiederholt seien ihm Rechnungen unrichtig erstellt worden. Eine Prüfung habe wegen zahlreicher auswärtiger Gerichtstermine und urlaubsbedingter Abwesenheit und der damit verbundenen extremen Arbeitsbelastung nicht zeitgerecht erfolgen können. Die Rechnung vom 26.5.2014 (für April 2014) sei unrichtig. Der Abruf am 29.4.2014 um 16.03 Uhr sei ein gebührenfreier Folgeabruf gewesen. Wegen der fehlenden Möglichkeit zur schnellen Grundbucheinsicht sei er bereits zu einigen Beurkundungen nicht beauftragt worden.
II.I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 23 EGGVG statthaft. Danach entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Der Widerruf einer Genehmigung nach § 133 Abs. 2 S. 1 GBO ist eine solche Verfügung auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Hamm, FGPrax 2011, 151; 2008, 51...