Leitsatz (amtlich)
Eine Berufung kann nicht allein auf die Behauptung gestützt werden, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Überraschungsurteil gehandelt habe. Zusätzlich ist die Darlegung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich, die vorgetragen worden wären, wenn die angefochtene Entscheidung nicht überraschen gewesen wären.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.05.2006; Aktenzeichen 12 O 812/04) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.5.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 10.8.2006 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kläger vom 31.8.2006 keinen Anlass, davon abzuweichen.
Die Kläger irren, wenn sie meinen, dass allein aus dem Umstand, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein Überraschungsurteil handelt, die Begründetheit ihrer Berufung hergeleitet werden müsste. Gemäß § 520 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung enthalten. An der Darlegung der Erheblichkeit fehlt es aber vorliegend, da die Kläger nicht dargelegt haben, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sie vorgetragen hätten, wenn sie von der angefochtenen Entscheidung nicht überrascht worden wären. An der Darlegung dieser Tatsachen waren die Kläger entgegen ihrer Auffassung nicht "durch die ZPO-Reform" gehindert. Gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind nämlich solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, die infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind. Eine rechtliche Grundlage für die beantragte Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage des Rechtsstreits beim BVerfG ist nicht ersichtlich.
Nach wie vor nicht gefolgt werden kann den Klägern, soweit sie behaupten, der Beklagte habe mit dem Nachfolgemieter einen sehr hohen Mietzins vereinbart und sei daher gem. § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, die Kläger auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Die mit dem Nachfolgemieter vereinbarte monatliche Nettomiete betrug 3.500 EUR und lag demnach nur 260,76 EUR über dem zuletzt von den Klägern zu zahlenden Mietzins. Dass der Beklagte die Kläger darüber informiert hat, dass er das Mietobjekt bereits wieder vermietet hat, lässt sich dem Schreiben der Kläger vom 27.9.2002 entnehmen. Damit, dass der Nachfolgemieter das Mietverhältnis kündigen könnte, wenn es ihm nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, mussten die Kläger zwingend rechnen ebenso mit dem Umstand, dass die mit dem Nachfolgemieter vereinbarte Miete sich im Rahmen des tatsächlich Vereinbarten bewegen könnte.
Die Kläger verkennen auch, dass es sich bei ihrem Vortrag, dass der Vertrag vom 29.8.2002 im Jahr 2002 noch nicht vorgelegen habe, nicht um ein Bestreiten, sondern um einen neuen Vortrag handelt, der nach Auffassung des Senates ins Blaue hinein erfolgt ist, ohne dass die Kläger diese Behauptung ausreichend substantiiert dargelegt hätten.
Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei den von der Firma B. hinsichtlich des Rippenheizkörpers in Rechnung gestellten Arbeiten nicht um die üblichen Schönheitsreparaturen, da sie erforderlich geworden sind, weil die Kläger diesen Heizkörper mit Bauschaum verfüllt haben und es sich hierbei nicht um eine vertragsgemäße Nutzung handelt. Auch bei den von der Firma B. unter Pos. 2, 3 und 4 in Rechnung gestellten Arbeiten handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht um Schönheitsreparaturen. Die Arbeiten waren erforderlich geworden, weil die Kläger die Decke im Verkaufsraum durch Einbau einer unvollständigen Zwischendecke beschädigt haben. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine vertragsgemäße Nutzung.
Die Ausführungen der Kläger zu den Positionen 9 und 11 sind überflüssig, da das LG insoweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass ein Anspruch des Beklagten nicht bestehe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 50.246,48 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1641547 |
MDR 2007, 677 |
OLGR-Ost 2007, 72 |
www.judicialis.de 2006 |