Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 02.01.2019; Aktenzeichen (564) 273 Js 1132/16 Ns (119/16)) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Januar 2019 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
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Gründe
I.
Durch Urteil vom 9.Mai 2016 hat das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Berlin am 2. Januar 2019 verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerechten Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision hat bereits mit den Verfahrensrügen Erfolg, so dass es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr ankommt
1. Der Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrages des Angeklagten auf Inaugenscheinnahme der Tatörtlichkeit angegriffen wird, liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Am 5. Dezember 2018, dem dritten Verhandlungstag, hat der Angeklagte beantragt, die Kreuzung Skalitzer Straße/Stichweg Richtung Spreewaldplatz in 10999 Berlin in Augenschein zu nehmen,
zum Beweis der Tatsache,
dass die Aussage des Zeugen ##### er habe den mutmaßlichen Verkäufer bis zu dessen Eintreffen auf dem Spreewaldplatz nicht aus den Augen verloren, nicht der Wahrheit entsprechen kann.
Der weiteren Begründung des Antrages ist eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte behauptet, die Bekundungen des Zeugen #####; er, der Zeuge, habe den Angeklagten vom Anbahnungsgespräch mit den Jugendlichen über den Verkauf des Betäubungsmittels an sie bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten lückenlos beobachtet, mit den Tatörtlichkeiten nicht vereinbar seien. Der Angeklagte hat ersichtlich die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen ##### widerlegen wollen.
Das Landgericht hat diesen Antrag in derselben Sitzung unter Berufung auf § 244 Abs. 3_Satz 2 StPO als ungeeignet abgelehnt. Der Beschluss des Landgerichtsdazu lautet wie folgt:
"Der Antrag des Verteidigers vom 05.12.2018 auf die Inaugenscheinnahme der Kreuzung Skalitzer Straße/Stichweg Richtung Spreewaldplatz wird abgelehnt.
Der Antrag war als ungeeignet abzulehnen, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, denn die Kammer hat in der bisherigen Beweisaufnahme bereits die Kreuzung Skalitzer Straße/Stichweg Richtung Spreewaldplatz über den Zeugen ###### als Augenscheinsgehilfe in Augenschein genommen. Der Zeuge hat insoweit glaubhafte und detaillierte Angaben zu den Orten, den Wegen sowie den Entfernungen gemacht."
Die daraufhin erhobene Gegenvorstellung des Angeklagten in einer weiteren Sitzung, in der er noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es ihm gerade um das Widerlegen der Behauptung des Zeugen, er, der Zeuge, habe den Angeklagten lückenlos beobachtet', gehe und dieser Zeuge daher kein geeigneter Augenscheinsgehilfe sei. Diese Einwände hat die Strafkammer unter Hinweis auf die weiterhin zutreffenden, Gründe ihres Beschlusses vom 5. Dezember 2018 zurückgewiesen.
2. Darüber hinaus hat der Angeklagte eine weitere Rüge mit der Begründung erhoben, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO eine in der Hauptverhandlung verlesene Urkunde, die Aufschluss über das beim Angeklagten nach seiner Verhaftung verbliebene Münzgeld geliefert habe; nicht zur Kenntnis genommen und nicht verwertet. Ausweislich eines in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsprotokolls seien bei dem Angeklagten drei Zehneuroscheine sowie zwei Fünfeuroscheine sichergestellt worden. Ebenfalls sei in der Hauptverhandlung eine Zahlungsanzeige der Justizvollzugsanstalt Moabit verlesen worden, wonach der Angeklagte bei seiner Einlieferung die Haftanstalt Bargeld von 1,62 Euro mit sich geführt habe. Dies Stehe im Widerspruch zu den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Bekundungen der drei jugendlichen Drogenkäufer. Danach hätten diese den Kaufpreis für die Drogen von 10,- Euro in einer Stückelung von 5,-, 2,- und 3,- Euro zusammengelegt und dem Angeklagten auch Münzgeld, übergeben.
In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dazu unter anderem ausgeführt:
"Gegen die Täterschaft spricht weiterhin nicht der Umstand, dass ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 19. Februar 2016 bei ihm zwar 40,- Euro Bargeld (zwei 5,- Euro- und drei 10,- Euroscheine), jedoch keine Münzen gefunden wurden, obwohl die Minderjährigen, die ihr Geld zusammenlegten, jedenfalls auch mit Münzen bezahlt haben müssten. Denn nach den Angaben der Zeugen ##### und #### würden in den Protokollen nur Gelder erwähnt, die auf Handelserlös hindeuteten oder eine szenetypische Stückelung aufwiesen. Dazu gehöre Münzgeld üblicherweise nicht und dies würde den Besc...