Leitsatz (amtlich)
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück rechtskräftig verurteilt worden, erfordert der Nachweis der Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt eine mit den Eintragungen im Grundbuch übereinstimmende Bezeichnung der Gesellschaft im Urteil. Daran fehlt es, wenn in einem Urteilsrubrum nicht alle im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter aufgeführt worden sind.
Normenkette
BGB §§ 873, 925; GBO §§ 20, 47, 53; ZPO § 984
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 3.500.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 war, soweit hier von Interesse, ursprünglich als Eigentümer des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücks (im Folgenden: Grundstück) im Grundbuch eingetragen.
Am 15. Juni 2006 gründete er mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2 zur UR-Nr. J 2xx/2xxx des Notars Dr. H.-J. J. in B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - "Gxx 9 Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts". Die Beteiligten zu 1 und 2 vereinbarten die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück als Einlage des Beteiligten zu 1 in die Gesellschaft und erklärten dementsprechend die Auflassung auf sich "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes".
Zugleich bewilligte der Beteiligte zu 1 zur UR-Nr. J 2xx/2xxx desselben Notars für sich die Eintragung der Belastung des Eigentums an dem Grundstück mit einem Wohnungsrecht in dem Grundbuch. Der Beteiligte zu 1 bestimmte u.a., dass die Ausübung des Wohnungsrechts dritten Personen nicht überlassen werden könne.
Am 1. September 2006 wurde die Beteiligte zu 3 unter Bezeichnung der Beteiligten zu 1 und 2 "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" an Stelle des Beteiligten zu 1 in Abt. I lfd. Nr. 2 im Grundbuch eingetragen. Zugleich buchte das Grundbuchamt in Abt. II lfd. Nr. 12 zu Gunsten des Beteiligten zu 1 das von ihm bewilligte Wohnungsrecht.
Über das Vermögen des Beteiligten zu 1 wurde am 2. Juni 2009 durch das Amtsgericht Charlottenburg - 36h IN xxx - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 4 als Insolvenzverwalter bestellt. Am 7. April 2011 wurde in Abt. II lfd. Nr. 13 des Grundbuchs hierzu ein Insolvenzvermerk eingetragen.
Am 16. September 2014 verurteilte das Landgericht Berlin - 16 O. 356/13 - die "Gxx 9 Verwaltungsgesellschaft bR" vertreten durch die Beteiligte zu 2 sowie die Beteiligte zu 2 persönlich, "die Rückübertragung und Rückauflassung des [Grundstücks] an den Insolvenzschuldner zu erklären und die Berichtigung der Eintragung im Grundbuch zu dulden". Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Kammergericht weitgehend erfolglos - Urteil vom 14. März 2017, 14 U 175/14.
Der Beteiligte zu 4 erklärte am 21. Juni 2021 unter Bezugnahme auf die Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts zur UR-Nr. 1xx/2xxxdes Notars K. N. in B. die Auflassung des Grundstücks auf den Beteiligten zu 1, bewilligte die Löschung des in Abt. II lfd. Nr. 12 eingetragenen Wohnungsrechts und beantragte die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch. Der Urkundsnotar beantragte am 22. Juni 2021 unter Beifügung einer Ausfertigung seiner UR-Nr. 1xx/2xxx sowie vollstreckbarer Ausfertigungen der Urteile des Landgerichts und des Kammergerichts den Vollzug im Grundbuch. Dem kam das Grundbuchamt am 19. August 2021 durch Eintragung des Beteiligten zu 1 an Stelle der Beteiligten zu 3 in Abt. I lfd. Nr. 3, der Löschung der Belastung Abt. II lfd. Nr. 12 sowie der Eintragung eines weiteren Insolvenzvermerks in Abt. II lfd. Nr. 14 nach.
Unter dem 6. September 2021 haben die Beteiligten zu 2, 5 und 6 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer in Abt. I des Grundbuchs erhoben und insofern die Eintragung eines Amtswiderspruchs beantragt. Die Beteiligten zu 5 und 6 seien der zunächst aus den Beteiligten zu 1 und 2 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafter beigetreten. Derselbe Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 6. September 2021 im Namen des Beteiligten zu 1 gegen die Löschung des Wohnungsrechts ebenfalls mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs Beschwerde erhoben.
Das Grundbuchamt hat beiden Beschwerden mit Beschlüssen vom 9. September 2021 nicht abgeholfen.
II. 1. Gegenstand des hiesigen Verfahrens - 1 W 343/21 - ist die gegen die Eigentumsumschreibung gerichtete Beschwerde vom 6. September 2021. Das weitere, von dem Beteiligten zu 1 erhobene Rechtsmittel wird zum Verfahren 1 W 342/21 geführt.
2. Die mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs erhobene Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 2 S. 2 GBO.
Die Beteiligte zu 2 ist auch beschwerdeberechtigt. Das ist derjenige, der, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch einzutragen wäre (vgl. BGH, WM 2014, 1441, 1442; NJW 1989, 1609; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011 - 34 Wx 143/10 -, juris; D...