Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenverteilung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer
Normenkette
WEG § 47; ZPO § 100; BGB § 426
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 01.07.2005; Aktenzeichen 85 T 534/02 WEG) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70-II 21/02 WEG) |
Nachgehend
Tenor
Die Sache wird gem. § 28 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. In dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren geht es um die sofortige Erstbeschwerde der Antragsteller zu II., die sich gegen die Zurückweisung ihrer Anfechtungsanträge betreffend die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vom 13.12.2001 zu TOP 4 (Jahresabrechnung 1999) und TOP 5 (Jahresabrechnung 2000) durch das AG im Teilbeschluss vom 26.11.2002 richtet. Die Antragsteller zu II. haben im Erstbeschwerdeverfahren mit ihren Anfechtungsanträgen das Ziel verfolgt, dass die in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen "Rechtskosten" (gerichtliche und außergerichtliche Kosten in verschiedenen WEG-Verfahren) nach Miteigentumsanteilen verteilt werden anstatt - wie geschehen - nach Kopfteilen.
Die Beteiligte zu IV. hat in die am 13.12.2001 genehmigten Jahresabrechnungen die nachfolgenden Rechtskosten eingestellt und diese in den Einzelabrechnungen wie folgt nach Kopfteilen verteilt, wobei auf die weitere Beteiligte zu III. 1. ein Kopfteil entfällt (vgl. Bl. 54 ff. der hinzuverbundenen Akte 70-II 19/02 WEG).
Jahresabrechnung 1999:
- 1.426,80 DM = Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem AG Charlottenburg 70-II 382/98, bezahlt am 27.10.1999, verteilt nach Kopfteilen einschl. der vormaligen Verwalterin W.H.- und ... GmbH, ausgenommen die Antragsteller zu I.
- 1.020,80 DM = Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem AG Charlottenburg 70-II 645/98, bezahlt am 3.11.1999, verteilt nach Kopfteilen, ausgenommen die Antragsteller zu I.
- 1.531,20 DM = Rechtsanwaltskosten (Teilrechnung) für das Verfahren vor dem AG Charlottenburg 70-II 737/98, bezahlt am 22.9.1999, verteilt nach Kopfteilen, ausgenommen die Antragsteller zu I. sowie die Wohnungseigentümer A. und R.
Jahresabrechnung 2000:
- 764,67 DM = Allgemeine Rechts- und Beratungsgebühren im Hinblick auf Aktivitäten der Antragsteller zu I., bezahlt am 14.9.2000 und 1.11.2000, verteilt nach Kopfteilen, ausgenommen die Antragsteller zu I.
- 6.658,40 DM = Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem AG Charlottenburg 70-II 144/97, bezahlt am 28.11.2000, verteilt nach Kopfteilen einschl. der vormaligen Verwalterin W.H.- und V. GmbH, ausgenommen die Antragsteller zu I. sowie die Wohnungseigentümer F., N., R., S. und S.
- 777,20 DM = Rechtsanwaltskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem LG Berlin 85 T 79/99 WEG, bezahlt am 1.3.2000, verteilt nach Kopfteilen, ausgenommen die Antragsteller zu I.
- 105 DM = Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren vor dem LG Berlin 85 79/99 WEG, bezahlt am 4.5.2000, verteilt nach Kopfteilen, ausgenommen die Antragsteller zu I.
- 6.426,40 DM = Rechtsanwaltskosten (Teilrechnung) für das Verfahren vor dem AG Charlottenburg 70-II 737/98, bezahlt bis zum 22.5.2000, verteilt nach Kopfteilen, ausgenommen die Antragsteller zu I. sowie die Wohnungseigentümer A. und R.
- 7.308 DM = Rechtsanwaltskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem LG Berlin 85 T 239/99 WEG, bezahlt bis zum 22.5.2000, verteilt nach Kopfteilen, ausgenommen die Antragsteller zu I. sowie die Wohnungseigentümer A. und R.
- 8.607,20 DM = Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem AG Charlottenburg 70-II 569/99, bezahlt am 14.9.2000, verteilt nach Kopfteilen mit Ausnahme der Antragsteller zu I.
- 1.531,20 DM = Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem AG Charlottenburg 70-II 356/00, bezahlt am 1.9.2000 und 4.12.2000, verteilt nach Kopfteilen, ausgenommen die Antragsteller zu I.
In den vorgenannten Gerichtsverfahren ergingen folgende Kostenentscheidungen, wobei eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nie angeordnet wurde (vgl. Bl. 4 ff. d.A., Bd. II): - AG Charlottenburg 70-II 744/97: Beschl. v. 17.10.2000; Verteilung der Gerichtskosten zu 2/5 auf die Antragsteller zu I. sowie die weiteren Wohnungseigentümer F., N., R., S. und S. als Gesamtschuldner und zu 3/5 auf die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und die damalige Verwalterin, die W.H.- und V. GmbH - AG Charlottenburg 70-II 382/98: Beschl. v. 6.8.1998; Auferlegung der Gerichtskosten auf die Antragsteller zu I. als Gesamtschuldner - AG Charlottenburg 70-II 645/98: Teil-Beschl. v. 17.3.1998 ohne Kostenentscheidung; Beschluss des LG Berlin vom 19.10.1999 im Beschwerdeverfahren 85 T 79/99 WEG; Auferlegung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Ausnahme der Antragsteller zu I.; Schluss-Beschluss des AG Charlottenburg vom 18.10.2000; Verteilung der Gerichtskosten der ersten Instanz auf die Antragsteller zu I. zu ¾ und die übrigen Wohnungseigentümergemeinschaft zu ¼ - AG Charlottenburg 70-II 737/98: Beschl. v. 16.7.1999; Auferlegung der Gerichtskosten auf die Antragsteller zu ...