Entscheidungsstichwort (Thema)
schwerer Raub
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 28.09.1998; Aktenzeichen (524) 2 Op Js 735/96 VRs (26/96)) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 28. September 1998 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Berlin – (533) 2 Op Js 735/96 KLs (15/97) – hat den Beschwerdeführer am 20. Juni 1997 bezüglich der bereits durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1996 – (524) 2 Op Js 735/96 KLs (26/96) – rechtskräftig festgestellten Straftaten des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 23. Oktober 1997 rechtskräftig. Der Angeklagte ist ferner durch das seit dem 18. Dezember 1997 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 1997 – (524) 2 Op Js 1090/96 KLs (23/97) – wegen Diebstahls und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit seit dem 28. Mai 1998 rechtskräftigen Beschluß vom 20. April 1998 – 524-26/96 – ist unter Auflösung der durch die beiden Urteile gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt worden. Die Strafe wird derzeit von dem Beschwerdeführer verbüßt. Als vorläufiges Strafende ist unter Anrechnung der für das Verfahren (524) 2 Op Js 735/96 (26/96) aufgrund vorläufiger Festnahme vom 21. bis 22. April 1996 erlittenen Freiheitsentziehung und der vom 21. Juli 1996 bis 22. Oktober 1997 verbüßten Untersuchungshaft sowie des im Verfahren (524) 2 Op Js 1090/90 (23/97) vom 7. bis 8. Mai 1996 aufgrund vorläufiger Festnahme erlittenen Freiheitsentzugs der 15. April 2000 festgesetzt.
Gegen den Beschwerdeführer war ferner bei dem Schöffengericht Tiergarten in Berlin – (268) 2 Op Js 1041/95 Ls (16/96) – ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wurde. Im Rahmen des diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens befand sich der Beschwerdeführer nach seiner vorläufigen Festnahme am 15. Oktober 1995 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Oktober 1995 – 381 Gs 786/95 – von diesem Tage bis zum 22. März 1996 in Untersuchungshaft. Am 22. März 1996 wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 5. September 1996 war das Verfahren im Hinblick auf die in dem Verfahren 524-26/96 zu erwartende Strafe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden; Haftbefehl und Haftverschonungsbeschluß wurden am 17. September 1996 aufgehoben. Am 16. Juni 1997 nahm das Amtsgericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft wieder auf und erließ zugleich gegen den Beschwerdeführer einen neuen Haftbefehl, für den bezüglich der für das Verfahren 524-26/96 vollzogenen Untersuchungshaft seit dem 24. Juni 1997 Überhaft notiert war. Wegen der Höhe der im Falle einer Gesamtstrafenbildung mit der durch das Urteil des Landgerichts vom 20. Juni 1997 – (533) 2 Op Js 735/96 KLs (15/97) – erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahre und zwei Monaten zu verhängenden Freiheitsstrafe legte das Amtsgericht gemäß § 225 a Abs. 1 StPO die Sache dem Landgericht zwecks Verfahrensübernahme vor. Diese erfolgte mit Beschluß des Landgerichts vom 16. Januar 1998 – (524) 2 Op Js 1041/95 KLs (2/98) –. Am 24. Februar 1998 hat das Landgericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die in den Verfahren 2 Op Js 735/96 und 2 Op Js 1090/96 rechtskräftig verhängten Strafen nach § 154 Abs. 2 StPO erneut eingestellt und den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 16. Juni 1997 aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht festgestellt, daß die in dem Verfahren 2 Op Js 1041/95 vom Beschwerdeführer erlittene Freiheitsentziehung nicht auf die zu verbüßende Strafe anzurechnen sei und dem Beschwerdeführer keine Haftentschädigung zustehe. Gegen diesen Beschluß richten sich die nach den §§ 462 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 458 Abs. 1 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG zulässigen sofortigen Beschwerden des Verurteilten, mit denen er die Anrechnung der für das Verfahren 268-16/96 erlittenen Freiheitsentziehung auf die von ihm derzeit verbüßte Strafe und hilfsweise die Gewährung einer Entschädigung begehrt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht eine funktionale Verfahrenseinheit zwischen dem Verfahren 524-26/96 und der vom Beschwerdeführer für das Verfahren 268-16/96 vollzogenen Freiheitsentziehung verneint und daher in Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. StV 1997, 474) die Anrechnung dieser sog. verfahrensfremden Untersuchungshaft auf die derzeit vom Beschwerdeführer verbüßte Strafe abge...