Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
2. die übrigen Eigentümer der Wohnungsanlage, wie sie in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1996 – 87 T 411/95 – namentlich aufgeführt sind |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 186/95) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 411/95) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 23. August 1995 – 76 II (WEG) 186/95 – wird zurückgewiesen, soweit nicht der Eigentümerbeschluß vom 31. Mai 1995 zu TOP 4.3. betroffen ist.
Hinsichtlich des vorgenannten Eigentümerbeschlusses wird dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten wird dem Landgericht übertragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 75.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Wohnanlage besteht aus sechs Wohnungen, von denen dem Antragsteller drei Wohnungen gehören. In der Eigentümerversammlung hat nach § 12 Abs. 5 der Teilungserklärung vom 6. Juli 1982 jede Wohnung eine Stimme, wobei gemäß § 12 Abs. 4 ein abwesender Wohnungseigentümer sich u. a. durch den Verwalter aufgrund besonderer schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann. Diese Regelung wird in § 5 Nr. 2 des Verwaltervertrages vom 05. August 1994 wiederholt.
Mit Schreiben vom 19. Mai 1995 lud die Verwalterin u. a. den Antragsteller zur Eigentümerversammlung am 31. Mai 1995 unter Angabe der Tagesordnung ein, wobei sie ihn darauf hinwies, daß er mangels Wohngeldzahlungen wiederum nicht stimmberechtigt sei. Dessen ungeachtet bevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 1995 die Verwalterin zur Ausübung seiner Stimmrechte mit der Maßgabe, daß gegen die Beschlußanträge gegen TOP 3.1, 3.2, 3.5, 3.6, 3.8, 3.9 und 3.10 mit Nein zu stimmen sei. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Versammlung vom 31. Mai 1995 sah sich die Verwalterin zu einer Vertretung des Antragstellers aufgrund des von diesem gezeigten früheren Verhaltens gegenüber der Verwaltung und der Tatsache, daß eine Vertretungsbereitschaft der Verwaltung nicht erfolgt ist und weder ertragt wurde noch in Aussicht gestellt war, nicht in der Lage. Zu den aufgezählten Tagesordnungspunkten faßten die Eigentümer mit jeweils drei Ja-Stimmen Beschlüsse zur Überprüfung der Wohn- und Nutzfläche, zur Rückgängigmachung baulicher Veränderungen, zur Dachsanierung und deren Finanzierung durch Sonderumlage, zur Kündigung bestehender Verträge für Hausbesorgung. Schnee- und Eisbeseitigung, zum Fällen zweier Ahornbäume, zur Instandsetzung der Terrassenabstufung und deren Finanzierung durch Sonderumlage, ferner wegen des Wirtschaftsplanes für die Zeit seit dem 01. Januar 1995 und zusätzlich unter „Verschiedenes” über den Einbau eines sogenannten „Diktators” an der Hauseingangstür zum Treppenhaus des vorderen Hauses.
Der Antragsteller hat die Eigentümerbeschlüsse am 12. Juli 1995 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angefochten und zur Begründung ausgeführt, die Beschlüsse seien für ungültig zu erklären, weil die Verwalterin weisungswidrig von der ihr erteilten Stimmrechtsvollmacht keinen Gebrauch gemacht und ihm das Versammlungsprotokoll erst am 01. Juli 1995 zugesandt habe. Das Amtsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag sowie die Anfechtungsanträge abgewiesen. Auf die Erstbeschwerde des Antragstellers hat das Landgericht die Eigentümerbeschlüsse vom 31. Mai 1995 für nichtig erklärt, weil sie nur aufgrund einer von der Verwalterin vorgenommenen und von den übrigen Miteigentümern gebilligten Manipulation der Stimmrechte zustande gekommen seien. Die Rechtsbeschwerde der übrigen Miteigentümer hat im wesentlichen Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG). Hinsichtlich der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4.3 ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, bezüglich der übrigen Eigentümerbeschlüsse, deren Nichtigkeit nicht festzustellen ist, ist die Anfechtungsfrist von dem Antragsteller nicht unverschuldet versäumt.
I. Zutreffend hat das Landgericht im Beschlußanfechtungsverfahren auch die Nichtigkeit der angegriffenen Eigentümerbeschlüsse geprüft (BayObLGZ 1986, 444 = NJW-RR 1987, 329 = WuM 1987, 235 = WEG 1987, 95). Die Feststellung der Nichtigkeit ist jedoch aus Rechtsgründen zu beanstanden.
1. Der angefochtene Beschluß leitet die Nichtigkeit der Eigentümerbeschlüsse daraus ab, daß sie nur aufgrund einer von der Verwalterin vorgenommenen und von den übrigen Miteigentümern gebilligten M...