Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung von Sonderpflichten durch Wohnungseigentümerbeschluß. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Machen die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Miteigentümer unter Fristsetzung und Klageandrohung geltend, ist ein dahingehender Eigentümerbeschluß regelmäßig nicht als konstitutive Festlegung der Miteigentümerpflichten, sondern nur als Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens auszulegen. Die sachliche Berechtigung des Anspruchs ist dann nicht in dem Beschlußanfechtungsverfahren, sondern erst in dem gegebenenfalls sich anschließenden Gerichtsverfahren zu prüfen.

2. Aus einem Wohnungseigentümerwechsel zwischen Einladung und Eigentümerversammlung kann der Erwerber einen Ladungsmangel hinsichtlich der Beschlußfassung nicht herleiten.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 4

 

Beteiligte

die in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 1996 – 85 T 33/96 – namentlich aufgeführten Miteigentümer

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 24/95)

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 33/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin betreibt im Erdgeschoß der Wohnanlage eine Gaststätte. Bereits vor der Umschreibung ihres Teileigentums im Grundbuch am 1. Februar 1995 war die Antragstellerin Mieterin der Räume. Im Keller des Hauses hat die Antragstellerin einen Billardraum eingerichtet. Dieser Kellerraum wurde von den Voreigentümern bzw. den vorherigen Gaststättenbetreibern unter anderem als Schießstand für einen Verein genutzt. Der Zugang zu diesem Schießstand erfolgte nicht direkt durch die Gaststätte, sondern über den Hausflur. Dieser Billardraum ist in dem gemäß Aufteilungsplan vom 22. Juni 1988 (Bl. 141 d. geschlossenen Grundakte des Amtsgerichts Neukölln von Britz Bl. 1264) mit Nr. 6 bezeichneten größeren Kellerraum untergebracht. Daneben benutzt die Antragstellerin einen weiteren Kellerraum, welcher in dem Aufteilungsplan ebenfalls mit Nr. 6 bezeichnet ist sowie einen dritten Raum als Lagerkeller. Der Billardraum ist durch eine Innentreppe vom Gastraum aus und durch den kleineren, ebenfalls mit Nr. 6 gekennzeichneten Kellerraum gemäß Aufteilungsplan zu erreichen.

Die Antragstellerin befand sich bereits vor ihrer Eintragung als Teileigentümerin mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch und wurde deshalb zu den Eigentümerversammlungen der Wohnungseigentumsanlage regelmäßig eingeladen. Nach einem Verwalterwechsel im Jahre 1994 wurde sie jedoch zu der Eigentümerversammlung vom 14. Februar 1995 nicht eingeladen; die Einladungen wurden am 30. Januar 1995, also vor ihrer Eintragung, verschickt. Auf dieser Eigentümerversammlung wurden zu TOP 10 folgende Beschlüsse gefaßt:

„Sodann wurde mit 33 Ja-Stimmen beschlossen, daß die Eigentümerin der Gaststätteneinheit vom Verwalter aufgefordert wird, bis zum 31. Mai 1995 die vorgenommenen Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum rückgängig zu machen und die Kellerräume in den früheren Zustand zurückzuversetzen”.

Als Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum wurden in diesem Zusammenhang bezeichnet:

„Umbau des alten Bierkellers zum Billardraum und Herstellung einer Innentreppe vom Gastraum zum Billardraum; Verlagerung des Bierkellers in bisher von der Gaststätte nicht genutzte allgemeine Kellerräume. Einbau von drei Stufen in einen zuvor ebenen Kellerdurchgang; als Folge von diesen Maßnahmen Nutzung zusätzlicher Allgemeinkellerfläche allein durch die Gaststätte sowie Nutzungsänderung von Kellerräumen in Gasträume.”

Die Antragstellerin hat mit ihren Anfechtungsanträgen in erster Instanz u. a. beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5, 8 a, 9 und 10 für ungültig zu erklären. Hinsichtlich des später allein in die zweite Instanz gelangten Eigentümerbeschlüsse zu TOP 10 hat das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß für unwirksam betreffend die Herstellung der Innentreppe sowie den Einbau der drei Stufen erklärt, während es den Anfechtungsantrag bezüglich des Billardraumes und des Bierkellers zurückgewiesen hat. Beide Seiten haben Erstbeschwerde eingelegt. Außer auf einen Einladungsfehler hat sich die Antragstellerin darauf berufen, daß der Billardraum wegen seiner früheren Benutzung als Schließstand nunmehr nicht unzulässig von ihr ungenutzt worden sei; der zusätzliche Kellerraum sei ihr bereits früher vom damaligen Verwalter zugewiesen worden. Die übrigen Miteigentümer haben weiterhin die Auffassung vertreten, daß die Antragstellerin verpflichtet sei, die Innentreppe wieder zurückzubauen, da früher lediglich eine Kellerstiege unter der Biertheke vorhanden gewesen sei; außerdem müßten die drei Stufen im Kellerdurchgang wieder beseitigt werden.

Das Landgericht hat den Anfechtungsantrag der Antragstellerin insgesamt mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Einladungsfehler jedenfalls nicht ...

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