Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Jahresabrechnung einer Schwimmbad-Untergemeinschaft. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Verteidigt ein Wohnungseigentümer oder der Verwalter für die Gemeinschaft einen Mehrheitsbeschluß über die Jahresabrechnung im Instanzenzug, ist die Beschwer nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zu veranschlagen.
2. Die Kompetenz der Gemeinschaft für die Jahresabrechnung erstreck sich auch auf den „Teilhaushalt” einer Schwimmbad-Sondernutzergemeinschaft, die (noch) nicht alle Miteigentümer umfaßt.
3. Die Abrechnung über den Schwimmbad-Teilhaushalt ist integraler Bestandteil der Gesamtjahresabrechnung und kann nur mit dieser zusammen angefochten werden, auch wenn die Schwimmbad-Sondernutzer eine identische Teilabrechnung für ihren Bereich gesondert festgelegt hatten.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2-3; WEG 28 Abs. 3
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 5) bis 26) wie aus dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 23. September 1996 – 87 T 478/95 ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 44/94) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 478/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 4. a) hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Wohnanlage besteht aus 24 Wohneinheiten in Form einer Reihenhausanlage und einem Teileigentum in Form eines gesondert stehenden Büro- und Garagenhauses. Die gesamten Kosten des Teileigentums werden nach der Teilungserklärung von der Teileigentümerin getragen, die dafür nicht an den auf die Reihenhausanlage entfallenden Kosten zu beteiligen ist. Die Wohnanlage enthält ferner ein Schwimmbad, das zusammen mit der Wohnanlage etwa 1975 mit einem zusätzlichen Kostenaufwand von 72.000,– DM errichtet wurde, die durch 24 Anteile zu je 3.000,– DM aufgebracht werden sollten, und zwar freiwillig von den Wohnungseigentümern. Die Teileigentümerin übernahm einstweilen die noch nicht abgenommenen Anteile mit der Verpflichtung, diese an weitere beitrittswillige Wohnungseigentümer abzutreten. Auch im Jahre 1994 waren noch nicht alle 24 Wohneinheiten an der Schwimmbad-Einrichtung beteiligt. Nach § 5.2 der Teilungserklärung vom 12. Dezember 1975 dürfen nur diejenigen Miteigentümer das Schwimmbad benutzen, die nach besonderer Vereinbarung die Kosten zum Bau und zum Betrieb tragen. Eine solche schriftliche Vereinbarung besteht mit Datum vom 21. November 1975, der eine Erläuterung vom 9. August 1976 beigefügt ist, wonach das Schwimmbad erst gebaut werden sollte, wenn mindestens 15 Wohnungseigentümer beigetreten sind. Das Schriftwerk trägt die zum Teil später hinzugefügten übrigen Unterschriften mit Ausnahme dreier Wohneinheiten. Gemäß § 7.4 soll das Schwimmbad erst dann zu den Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnanlage gehören, wenn alle Miteigentümer der Vereinbarung beigetreten sind. Nach der Erläuterung soll das Schwimmbad zuvor eine Gemeinschaftseinrichtung für einen vorläufig beschränkten Kreis der Wohnungseigentümer sein. Mit Beschluß vom 10. September 1982 – 1 W 3204/81 – führte das Kammergericht im Rahmen eines Beschlußanfechtungsverfahrens betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnung 1978 aus, daß an der Schwimmbadvereinbarung nicht beteiligte Wohnungseigentümer in die Abrechnung der Schwimmbadkosten nicht einbezogen werden dürften.
Mit zwei Schreiben vom 10. Januar 1994 lud die Beteiligte zu 3) die Eigentümer der Wohnanlage und die am Schwimmbad Beteiligten zu Versammlungen am 26. Januar 1994 für 19.00 bzw. 20.00 Uhr ein. In beiden Versammlungen wurde zu TOP 2 jeweils mehrheitlich beschlossen, daß die Eigentümergemeinschaft den vorgelegten Jahresabschluß 1992 in Form der Gesamt- und Einzelabrechnung genehmige, der Beteiligten zu 3) jedoch Entlastung nicht erteile. Mit den am 14. Februar 1994 bzw. 24. Februar 1994 eingegangenen Anträgen haben die Beteiligten zu 1) und 2) u. a. die beiden Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 angefochten. Mit Beschluß vom 4. Oktober 1995 hat das Amtsgericht den Beschluß der Versammlung der Schwimmbad-Anteilseigner vom 26. Januar 1994 zu TOP 2 für ungültig erklärt, die weiteren Anträge hingegen zurückgewiesen. Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller zu 1) hat das Landgericht den Eigentümerbeschluß der Gesamtversammlung vom 26. Januar 1994 zu TOP 2 insoweit für ungültig erklärt, als die Miteigentümer darin die Abrechnung über die Kosten des Schwimmbades als Bestandteil der Gesamtabrechnung 1992 genehmigt haben. Der Beteiligte zu 4. a) hatte zuvor seine verspätet eingelegte Anschlußbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, soweit darin die Schwimmbadabrechnung für ungültig erklärt worden ist, zurückgenommen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. a), mit der er die volle Zurückweisung der Erstbeschwerde der Antragsteller zu 1) erstrebt, ist erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde des Be...