Leitsatz (amtlich)

1) Zum Nachweis der Bedürftigkeit einer Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt und über umfangreiches Immobilienvermögen verfügt.

2) Eine Ausnahme von der Belegvorlagepflicht gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Angaben des Antragstellers ohne weiteres glaubhaft sind und daher das Einfordern eines Beleges nutzlose Förmelei wäre, oder wenn die Vorlage von Belegen unmöglich ist und das Gericht deshalb gem. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Glaubhaftmachung auf andere Weise, z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, verlangt.

3) Kein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel ist die eidesstattliche Versicherung einer Partei, die seit ihrer Strafmündigkeit bis in die jüngste Zeit immer wieder und in erheblicher Weise straffällig geworden ist, und zwar u.a. wegen Delikten, die mangelnde Aufrichtigkeit und Wahrheitsliebe zum Gegenstand haben.

4) Bei der Prüfung des Nachweises der Bedürftigkeit ist um so genauer zu verfahren je geringer die voraussichtlichen Kosten sind, die durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden sollen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.02.2010; Aktenzeichen 10 O 278/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den Beschluss der Zivilkammer 10 des LG Berlin vom 2.2.2010 - Geschz.: 10 O 278/09 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem LG Berlin, das eine Zahlungsklage i.H.v. 5.250 EUR zum Gegenstand hat.

Der im Jahre 1962 geborene Beklagte beging seit dem Jahre 1977 kontinuierlich Straftaten, u.a. diverse Eigentumsdelikte, diverse Verkehrsdelikte, zweifachen Betrug, Meineid, zweifach Beitragsvorenthaltung, Körperverletzung, Insolvenzverschleppung, Beleidigung und Bedrohung sowie Steuerhinterziehung (Straftaten chronologisch geordnet). Deshalb wurde er vielfach zu Geldstrafen sowie vielfach zu Freiheitsstrafen - wiederholt auch ohne Bewährung - verurteilt, zuletzt im Jahre 2009. Derzeit laufen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen ihn wegen Urkundenfälschung, Untreue u.a..

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen trägt der Beklagte vor, er sei Eigentümer von vier teils vermieteten, teils leerstehenden Eigentumswohnungen in der F ... straße 6 in Leipzig, von sechs leerstehenden Eigentumswohnungen und zwei vermieteten Gewerbeimmobilien in der H ...-L...-Str. 82 in Leipzig, eines vermieteten Einfamilienhauses im K ... weg 6 in Vordorf sowie einer leerstehenden Eigentumswohnung in der C ... straße 4 in Berlin. Gleichwohl sei er bedürftig i.S.v. § 114 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Denn sämtliche Immobilien seien mit Grundpfandrechten zur Sicherung von Bankdarlehen belastet; im Falle der F ... straße 6 betrage seine Restschuld aus dem Darlehen der Commerzbank 630.000 EUR, im Falle der H ...-L...-Str. 82 betrage seine Restschuld aus dem Darlehen der Hypovereinsbank 150.000 EUR, im Falle des K ... wegs 6 betrage seine Restschuld aus dem Darlehen der DSL-Bank 150.000 EUR bzw. 180.000 EUR - der Vortrag hierzu schwankt - und im Falle der C ... straße 4 betrage seine Restschuld aus dem Darlehen der DKB-Bank 84.959 EUR. Weil er auf Grund Krankheit derzeit keiner Arbeit nachgehe und die Darlehen daher nicht bedienen könne, würden die Banken die Zwangsvollstreckung in die Immobilien betrieben. So stünden die Immobilien in der F. straße 6 und der H.-L.-Str. 82 unter Zwangsverwaltung; die Mieter seien aufgefordert, die Mieten direkt an die Banken zu leisten. Über die Immobilie im K. weg 6 habe er mit dem Mieter einen Kaufvertrag geschlossen, der die Übernahme der Restverbindlichkeiten durch den Käufer beinhalte. Die Immobilie in der C. straße 4 befände sich in der Zwangsversteigerung, wobei der Verkehrswert auf 27.000 EUR festgesetzt worden sei. Die Vermietung der derzeit leerstehenden Immobilien sei wegen ihres dürftigen Zustandes unwirtschaftlich; zudem würden etwaige Mieteinnahmen ohnehin nicht ihm, sondern den finanzierenden Banken zufließen. Derzeit komme seine Schwester für seinen Unterhalt auf; bei ihr wohne er auch.

Seinen Vortrag hat der Beklagte durch Kopien von Urkunden - Schreiben, gerichtliche Beschlüsse u.Ä. - teilweise belegten; ergänzend hat er eine eidesstattliche Versicherung eingereicht. Das LG hat den Beklagten mit Verfügung vom 23.11.2009 u.a. darauf hingewiesen, dass seine Angaben nicht hinreichend belegt seien, und hat ihm eine Frist zur Ergänzung gesetzt. Der Beklagte hat hierauf lediglich ergänzend vorgetragen, hat jedoch weitere Belege nicht eingereicht. Das LG hat sodann mit Beschluss des Einzelrichters vom 2.2.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 8.2.2010, den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels hinreichender Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, bei Gericht eingegangen am 22.2.2010. In dem Beschwerdevorbringen vertieft der Beklagte seinen bisherigen Vortrag betreffend die Immobilien und legt wiederum keine weiteren Belege vor. Das LG ...

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