Normenkette
BGB §§ 705, 730
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 06.10.2011; Aktenzeichen 203 F 613/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines weiter-gehenden Rechtsmittels der am 6.10.2011 verkündete Beschluss des AG Pankow/Weißensee - 203 F 613/11 - teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller
a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des Vermögens der Innengesellschaft, bestehend aus der Zahnarztpraxis M P -S sowie der V K Lebensversicherung Nr ..., durch Erstellung einer Abfindungsbilanz;
b) folgende Belege vorzulegen:
Rückkaufswert der V K Lebensversicherung Nr ... zum 31.12.2010,
bestehende Passiva der Gesellschaft zum 31.12.2010.
Im Übrigen werden der Antrag sowie die Hilfsanträge zu 1a) und 2) zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83.375,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um Ausgleichsansprüche nach einer beendeten Innengesellschaft, die der Antragsteller (teilweise im Wege der Stufenklage) vorrangig aus einer zwischen den Parteien am 11.4.2010 schriftlich geschlossenen Vereinbarung und hilfsweise aus den gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregelungen herleiten will.
Das AG hat seinen Antrag mit am 6.10.2911 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Vereinbarung der Parteien wegen Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksam ist, und dass gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsansprüche ausscheiden, weil die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung das Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft annimmt, hier nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses (Bl. 172 ff. d.A.) Bezug.
Der Antragsteller hat gegen die ihm am 12.10.2011 zugestellte Entscheidung mit am 7.12.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Darin verfolgt er sein Auseinandersetzungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vollumfänglich weiter. Er hält die von den Parteien am 11.4.2010 geschlossene Vereinbarung für formgültig und wirksam, jedenfalls aber das Berufen der Antragsgegnerin auf einen etwaigen Formmangel für treuwidrig. Er bleibt auch bei seiner Auffassung, dass sich sein Begehren hilfsweise nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen rechtfertige. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens des Antragstellers verweist der Senat auf die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift (Bl. 200 ff. d.A.).
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil - ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens - als zutreffend und richtig. Sie bleibt dabei, dass die Vereinbarung formunwirksam und ihr das Berufen auf den Formmangel auch nicht verwehrt sei; gleichermaßen hält sie daran fest, dass eine Ehegatten-Innengesellschaft weder ausdrücklich noch konkludent begründet worden sei. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens verweist der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung (Bl. 219 ff. d.A.).
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§ 58 FamFG), insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 ff. FamFG).
In der Sache hat das Rechtsmittel auch teilweise Erfolg. Es führt insoweit zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:
1. Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass der Antragsteller sein Begehren nicht auf die Vereinbarung vom 11.4.2010 (Bl. 14 d.A.) stützen kann, weil es sich insoweit um eine formnichtige Vereinbarung i.S.v. § 1408 BGB handelt.
a) Schließen Ehegatten Vereinbarungen, die ihre güterrechtlichen Verhältnisse, den Zugewinn und/oder den Versorgungsausgleich berühren, bedarf es insoweit zwingend der notariellen Beurkundung (§§ 1408, 1410 BGB). Dieses Formerfordernis ist hier unstreitig nicht eingehalten, was die Nichtigkeit der Vereinbarung begründet (§ 125 BGB).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt keine - formlos wirksame - "bloße Auseinandersetzungsvereinbarung" vor: Die Parteien leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft; im Falle der Scheidung wären somit das Zugewinnausgleichsverfahren (§ 1378 BGB) und der Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB) durchzuführen. Die streitgegenständliche Vereinbarung der Parteien enthält allerdings unter Nr. 1 bis 5 hiervon abweichende Regelungen. Danach ist für den Scheidungsfall die unbedingte, von keiner weiteren Voraussetzung - insbesondere nicht vom tatsächlich während der Ehezeit erzielten Wertzuwachs - abhängige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur hälftigen Übertragung von Haus, Praxis und diversen Versicherungen an den Antragsteller vereinbart, worin bereits eine erhebliche Modifizierung der (so...