Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Berechnung des Ehezeitanteils an einer berufsständischen Versorgung nach vorheriger Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei Scheidung der Erstehe
Leitsatz (amtlich)
In die Berechnung des Ehezeitanteils der von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen berufsständischen Versorgung (Berliner Ärzteversorgung) sind Kürzungen, die auf einem nach Scheidung einer früheren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, nicht einzubeziehen (im Anschluss an BGH, FamRZ 1997, 1534; BGH FamRZ 1998, 419).
Normenkette
BGB (a.F.) § 1587a Abs. 2 Nr. 4d; VersAusglG § 40
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 07.04.2009; Aktenzeichen 16 F 5983/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 7.4.2009 verkündete Urteil des AG Pankow/Weißensee - 16 F 5983/05 - im Ausspruch über den Versorgungsausgleich geändert:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Berliner Ärzteversorgung werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften von monatlich 117,63 EUR, bezogen auf den 31.08.2005, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000 EUR.
Gründe
Die Parteien haben am 30.6.2001 die Ehe geschlossen. Auf den am 7.9.2005 zugestellten Antrag des Antragstellers ist die Ehe mit Urteil des AG Pankow/Weißensee vom 7.4.2009 geschieden worden. Das AG hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Berliner Ärzteversorgung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 93,58 EUR, bezogen auf den 31.8.2005, begründet worden sind. Dem lagen Auskünfte der Berliner Ärzteversorgung vom 18.2.2009 (Unterakte VA Bl. 65 bis 68 R), der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 12.6.2008 (Unterakte VA Bl. 52 bis 63) und der A Lebensversicherung AG über Anwartschaften der Antragstellerin aus einer privaten Rentenversicherung vom 27.3.2006 (Unterakte VA Bl. 27) zugrunde.
Die Versorgung der Berliner Ärzteversorgung ist so konzipiert, dass die Mitglieder durch die zu leistenden Versorgungsabgaben für jedes Jahr seit der Begründung der Mitgliedschaft eine Steigerungszahl erwerben. Die jährliche Steigerungszahl ist das durch das Eintrittsalter bestimmte Vielfache des Wertes, der sich errechnet aus der für das jeweilige Jahr geleisteten Versorgungsabgabe, geteilt durch die nach der Summe der höchsten in demselben Jahr geltenden monatlichen Pflichtbeiträge gem. §§ 157 bis 159 SGB VI (§§ 9 Abs. 8, 30 der Satzung in der Fassung vom 1.1.2009). Der Jahresbetrag der Rente wird im Wege der Multiplikation der Gesamtsumme der Steigerungszahlen mit der individuellen aus der Anlage 1 der Satzung ersichtlichen Rentenbemessungsgrundlage des Mitgliedes ermittelt (§ 9 Abs. 12, § 9 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 1 zur Satzung). Die Regelaltersgrenze ist für die Mitglieder der Geburtsjahrgänge 1950 bis 1960 stufenweise angehoben worden (§ 9 Abs. 2 der Satzung). Für den Antragsteller gilt eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und 6 Monaten.
Die Berliner Ärzteversorgung hat in ihrer Auskunft vom 18.2.2009 eine Steigerungszahl von 59,5317 von den bis zum Beginn der Versorgung hochgerechneten Gesamtsteigerungszahlen abgezogen. Dieser Abzug ergibt sich aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer früheren geschiedenen Ehe des Antragstellers.
Der Antragsteller ist weiterhin Inhaber zweier privater Lebensversicherungen bei der W Lebensversicherung AG zu Vertragsnummern 05-0188773-03 und 05-0188762-89. Es handelt sich um fondsgebundene Lebensversicherungen mit Garantie-Guthaben und Todesfallschutz. Es besteht ein Kapitalwahlrecht, das in der Phase des flexiblen Rentenübergangs ausgeübt werden kann. Diese Versicherungen sind erstinstanzlich nicht angegeben und berücksichtigt worden. Gemäß vom Senat eingeholten Auskünften hat der Antragsteller in den genannten Lebensversicherungen in der Ehezeit keine Anwartschaften erlangt (Auskünfte vom 17.2.2010).
Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 4.5.2009 zugestellte Urteil des AG am 4.6.2009 zunächst Berufung eingelegt. Innerhalb der verlängerten Frist zur Begründung der Berufung hat die Antragsgegnerin mit am 3.8.2009 eingegangenen Schriftsatz klargestellt, dass die Berufung als Beschwerde hinsichtlich des Versorgungsausgleichs anzusehen sei. Zur Begründung macht die Antragsgegnerin geltend, der Abzug der Steigerungszahlen aufgrund der früheren Ehe des Antragstellers sei nicht gerechtfertigt. Außerdem macht sie geltend, dass die privaten Lebensversicherungen mit einzubeziehen seien.
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegen getreten.
Der Senat hat eine neue Auskunft d...