Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Berechnung des Ehezeitanteils der von dem Ehemann bei der Berliner Ärzteversorgung erworbenen und in den Versorgungsausgleich einzustellenden Anwartschaften.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 30.6.2001 geheiratet und waren mit Urteil des AG vom 7.9.2005 geschieden worden. Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Berliner Ärzteversorgung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften begründet wurden.
Die Antragsgegnerin wehrte sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich und machte geltend, der Abzug der Steigerungszahlen aufgrund der früheren Ehe des Antragstellers sei nicht gerechtfertigt. Außerdem machte sie geltend, dass die beiden privaten Lebensversicherungen des Antragstellers in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien.
Die Beschwerde erwies sich als teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Anwartschaft des Antragstellers bei der Berliner Ärzteversorgung sei unzutreffend berechnet.
Die Anwartschaft bei der Berliner Ärzteversorgung stelle eine Anwartschaft i.S.v. § 1587a Ziff. 4d BGB dar, deren Berechnung nach Steigerungszahlen, die im Verhältnis zur allgemeinen Bemessungsgrundlage ermittelt würden, der Berechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich sei (KG FamRZ 1982, 714; AG Charlottenburg, FamRZ 1982, 306).
Es handele sich um eine volldynamische Versorgung, die der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung annähernd entspreche, wie sich auch aus der Darstellung der Steigerung der Anwartschaften in der Anlage zur Auskunft der Berliner Ärzteversorgung ergebe.
Die Antragsgegnerin macht zu Recht geltend, dass der von dem AG vorgenommene Abzug von Steigerungszahlen um 59,5317 Prozentpunkte nicht gerechtfertigt sei. Der Ehezeitanteil einer von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Versorgung sei stets nach dem Anteil der Anwartschaften zu berechnen, der der vollen hochgerechneten Versorgung entspreche. Nur so könne im Sinne des beim Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatzes gewährleistet werden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den hälftigen Anteil an der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft erwerbe. Dies gelte daher nicht nur, wie vom BGH entschieden, im Rahmen der Beamtenversorgung (vgl. BGH FamRZ 1998, 419; BGH FamRZ 1997, 1534).
Jede andere Berechnung würde dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs nicht entsprechen und zu verzerrten Ergebnissen führen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzten.
Die Kürzung der Versorgung aufgrund eines früher durchgeführten Versorgungsausgleichs betreffe nur den ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund von Umständen, die außerhalb der Ehezeit der nachfolgenden Ehe lägen.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 25.05.2010, 13 UF 96/09