Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 4 O 107/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Februar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 4 O 107/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf bis zu 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte namens der Erbengemeinschaft nach der im Dezember 2006 verstorbenen U. So., geb. S. (fortan: Erblasserin) auf die Auflösung eines von der Erblasserin innegehaltenen Sparbuchs in Anspruch. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar gemäß § 2039 Satz 1 BGB als gesetzlicher Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft prozessführungsbefugt. Der Klageantrag genüge zudem den Anforderungen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der der Spareinlage zu Grunde liegende Darlehensvertrag sei jedoch nicht wirksam gekündigt worden, weil ein Mehrheitsbeschluss von × der Erbengemeinschaft den Anforderungen des § 2040 BGB nicht genüge. Die Kündigung des Sparguthabens sei auch keine Maßregel ordnungsgemäßer Verwaltung, die unter bestimmten Voraussetzungen mehrheitlich beschlossen werden könne. Die Klage könne keinen teilweisen Erfolg - etwa bezogen auf × des Kontoguthabens - haben, weil dies die unmittelbare Auseinandersetzung des Nachlasses nach § 2042 BGB zur Folge hätte.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Kündigung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies folge aus Wortlaut, systematischer Stellung und Entstehungsgeschichte des § 2038 BGB. Nach neuerer Entwicklung in der Rechtsprechung und Lehre könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass § 2040 BGB in seinem Anwendungsbereich als spezielleres Gesetz die Regelung in § 2038 BGB verdränge. Es habe der Kündigung bedurft, um die erforderliche Teilungsreife herzustellen. Die Beklagte sei keinerlei Haftungsrisiken ausgesetzt und werde durch § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB geschützt. Das Landgericht habe von der Beiziehung der Akten des Nachlassgerichts nicht ohne vorherigen Hinweis absehen dürfen. Jedenfalls hätte der Klage zu × stattgegeben werden müssen.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des am 01.02.2017 verkündeten Urteils des LG Berlin (Az.: 4 O 107/16) wird die Beklagte verurteilt,
das bei ihr unter der Nr. ... geführte Konto der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen U. So. aufzulösen und das Guthaben zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.11.2015 an die Erbengemeinschaft nach U. So., bestehend aus den unbekannten Erben des am 23.12.2008 verstorbenen W. K., der H. J., der C. N., dem R. C., dem P. C., dem D. C., der G. S., der E. W., der S. P., dem M. B., dem B. L., dem R. K., dem A. L., dem C. H., dem O. K., dem R. K., der A. P., der J. P. sowie dem T. P. auf das Konto der die Erbengemeinschaft vertretenden G. mbH (IBAN DE...) zu überweisen,
hilfsweise,
das Guthaben in Höhe von × zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.11.2015 an die Erbengemeinschaft nach U. So., bestehend aus den unbekannten Erben des am 23.12.2008 verstorbenen W. K., der H. J., der C. N., dem R. C., dem P. C., dem D. C., der G. S., der E. W., der S. P., dem M. B., dem B. L., dem R. K., dem A. L., dem C. H., dem O. K., dem R. K., der A. P., der J. P. sowie dem T. P. auf das Konto der die Erbengemeinschaft vertretenden G. mbH (IBAN DE...),
höchst hilfsweise,
an Erbengemeinschaft nach U. So., bestehend aus den unbekannten Erben des am 23.12.2008 verstorbenen W. K., der H. J., der C. N., dem R. C., dem P. C., dem D. C., der G. S., der E. W., der S. P., dem M. B., dem B. L., dem R. K., dem A. L., dem C. H., dem O. K., dem R. K., der A. P., der J. P. sowie dem T. P. auf das Konto bei der G. mbH geführte Konto der Erbengemeinschaft (IBAN DE...) den Betrag von 50.257,32 EUR, wiederum hilfsweise × hiervon (mithin 37.692,99 EUR) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2017 zu überweisen,
sowie
den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderungen, die durch die Beauftragung der Rechtsanwältin S. F. entstanden sind, freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung, soweit sie ihr günstig ist, unter Vertiefung ihres Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens zweiter Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schri...