Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 4 O 107/16) |
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 1. Februar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 4 O 107/16 - bei einem Streitwert von bis zu 65.000 EUR auf seine Kosten durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden. Der Senat hat diese Begründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese - wie er einstimmig meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und such die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die mit weiteren Kosten verbunden wäre - nicht geboten ist.
1. Der Senat kann das landgerichtliche Urteil schon deswegen nicht im Sinne der Berufung abändern, weil der mit der Berufung verfolgte Klageantrag nicht hinreichend bestimmt ist, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag muss zu seiner Zulässigkeit Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) klar erkennen lassen, das Risiko eines Unterliegens der Klagepartei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abwälzen und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Zwangsvollstreckungsverfahren erwarten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJW-RR 2007, 1530, Rn. 23 nach juris). Der Kläger begehrt nun auch mit der Berufung die Verurteilung der Beklagten zu einer grob umschriebenen, unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO, könnte aber namens der ungeteilten Erbengemeinschaft eine bezifferte Leistungsklage erheben. Haben die Kündigungen den die Erblasserin mit der Beklagten verbindenden Sparvertrag beendet, steht der Erbengemeinschaft ein Auszahlungsanspruch entsprechend § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Dessen Bezifferung kann und muss dem Kläger zugemutet werden, soll nicht Streit über die Forderungshöhe im Vollstreckungsverfahren entstehen. Eine bezifferte Verurteilung würde das Streitverhältnis der Parteien im Erkenntnisverfahren erschöpfen und könnte zudem ohne eine Befassung des Titelgerichts vollstreckt werden. Schließlich ist nicht zu sehen, welchen Anspruch die Erbengemeinschaft gegen die Beklagte haben sollte, dass die Zahlung gerade auf ein konkretes Konto erfolge. Dies gilt um so mehr, wenn dieses Konto nicht auf die Erbengemeinschaft eröffnet ist, sondern treuhänderisch von einer Kapitalgesellschaft geführt werden soll.
2. Unabhängig hiervon kann die Berufung nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Erbengemeinschaft kann von der Beklagten deswegen keine Auszahlung verlangen, weil der die Erblasserin mit der Beklagten verbindende Sparvertrag durch die Erklärung vom September 2015 und auch die weiteren Erklärungen im hiesigen Rechtsstreit nicht wirksam beendet worden ist (§ 488 Abs. 3 BGB) und daher gegenwärtig einer Auszahlung des Sparguthabens das Fortbestehen der Sparabrede entgegensteht. Zwar hat der Senat nach Vorlage der schriftlichen Abstimmungserklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht davon auszugehen, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft - soweit von ihnen schriftliche Erklärungen vorliegen - in dem dort verzeichneten Sinne gestimmt haben, § 416 ZPO.
Der insoweit im November 2016 - und damit erst ein halbes Jahr nach Klagezustellung - gefasste Beschluss reichte jedoch im Hinblick auf die Anforderungen aus § 2040 Abs. 1 BGB aufgrund der Beteiligung von bislang lediglich 3/4 der Gemeinschafter gegenwärtig nicht aus, um die auf dieser Grundlage auch ohne Mitwirkung der 1/4 handlungsunfähigen Erbteile wirksame Kündigungen auszusprechen. Insoweit verweist der Senat auf die eingehende und zutreffende Begründung des Landgerichts, welche er sich vollumfänglich zu Eigen macht. Im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist lediglich das Nachfolgende zu ergänzen:
Das Begehren zur Auflösung des Sparbuches und Auszahlung des Guthabens ist im Ausgangspunkt an § 2040 Abs. 1 BGB zu messen. Denn die Erben können Verfügungen über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich, also einstimmig treffen. Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, durch die ...