Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsverfahren: Ablehnung eines Sachverständigen wegen sachlicher Fehler im Gutachten
Normenkette
FamFG § 30 Abs. 1; ZPO §§ 42, 406 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 03.08.2015; Aktenzeichen 80 F 177/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Schöneberg vom 3.8.2015 - 80 F 177/14 - wird auf seine Kosten bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Eltern streiten seit Jahren in mehreren gerichtlichen Verfahren über den Umgang des Vaters mit den beiden gemeinsamen, mittlerweile fast 14 Jahre alten Kindern J. und M. Mit Beschluss vom 23.6.2011 hatte das AG Schöneberg einen alle drei Wochen stattfindenden Umgang der Kinder beim Vater in S. festgelegt. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter die Abänderung dieses Beschlusses dahingehend, dass der Umgang zukünftig in Berlin stattfinden soll, da dies die Kinder wünschten und sie sich weigerten, alle 3 Wochen zum Wohnort des Vaters zu fliegen. Das Familiengericht hat die Einholung eines psychologischen Gutachtens der Sachverständigen Dipl. Psych. J. W. zu der Frage angeordnet, welche Umgangsregelung im Interesse der Kinder künftig angezeigt erscheine. Das Gutachten vom 15.4.2015 (Bl.102 ff. d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist am 9.6.2015 an den Vater zur Stellungnahme binnen 3 Wochen abgesandt worden. Am 2.7.2015 hat der Vater die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hat der Vater ausgeführt, die Sachverständige habe erhebliche Vorkommnisse in der Vergangenheit nicht durchleuchtet bzw. nicht erwähnt. Dies beträfe sowohl ein bindungsintolerantes Verhalten der Mutter als auch problemlose Verläufe der Umgänge und positive Äußerungen der Kinder hierzu. Sie habe durch ein selektives Auswählen von Informationspersonen die eigentliche Problematik (Bindungsintoleranz der Mutter) ausgeklammert und sich darauf beschränkt, ihm zu unterstellen, er würde die Probleme mit der Mutter auf den Umgang und damit auf die Kinder übertragen. Sie habe das Agieren der erst seit Oktober 2014 zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin R.-S. nicht kritisch hinterfragt und die seit langen Jahren mit dem Verfahren befasste Verfahrensbeiständin ignoriert. Entgegen dem Gutachtenauftrag habe sie es unterlassen, die Eltern an ihren jeweiligen Wohnorten zu besuchen und deren Partner zu kontaktieren, etwa um negative Äußerungen der Kinder über ihn zu überprüfen. Auch habe sie es unterlassen, auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinzuwirken, sondern 1 zu 1 die Anträge der Mutter übernommen und eine verfassungswidrige Empfehlung ausgesprochen. Ihre Beschreibung der Kindesmutter klammere aus, dass diese in erheblichem Umfange mit fadenscheinigen Begründungen Umgänge abgesagt habe, wodurch ihm ein hoher materieller Schaden entstanden sei. Dies lasse erkennen, dass sie größtes Verständnis für die Mutter habe und ihr eine neutrale und sachliche Bewertung nicht möglich sei. Sie vermittle der Mutter, alles richtig gemacht zu haben und bestärke sie darin, weiter gegen jeglichen Umgang anzukämpfen. Ihn sehe sie als "die Problemfigur" des Umgangsverfahrens an, versuche krampfhaft, ein negatives Bild von ihm zu zeichnen, und blende seine Angaben größtenteils aus. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen zur Wunsch- und Willenshaltung der Kinder seien widersprüchlich. Zudem lasse sie offen, wie die mangelnde Bindungstoleranz der Mutter angegangen werden könne.
Das AG hat den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 3.8.2015 (Bl. 182 d.A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 10.8.2015 zugestellten Beschluss hat der Vater am 18.8.2015 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in seinem Befangenheitsgesuch und beanstandet, dass das AG in der angefochtenen Entscheidung auf wesentliche darin angesprochene Fragen nicht eingegangen sei. Im Übrigen schildert er neue Vorfälle, die seiner Ansicht nach belegten, dass die Kinder keine Chance hatten, ihre eigene Meinung herauszubilden. Eine Autonomie des Kindeswillens habe auch die Sachverständige nicht herausgearbeitet.
II. Die nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das gegen die Sachverständige W. gerichtete Ablehnungsgesuch war gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 2 ZPO zwar zulässig, denn der Vater entnimmt die geltend gemachten Ablehnungsgründe dem ihm übersandten Gutachten vom 15.4.2015. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich i.S.d. § 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist. Geschieht dies innerhalb der zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten F...