Leitsatz (amtlich)
Ist in einer einem Rechtsanwalt schriftlich erteilten Vollmacht die Entgegennahme von Zustellungen ausdrücklich ausgeschlossen und wird an diesen gleichwohl zugestellt, so heilt die spätere Ausstellung einer Verteidigervollmacht den zuvor bestehenden Zustellungsmangel.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 28.08.2018; Aktenzeichen 342 OWi 187/18) |
Tenor
Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. August 2018 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2018 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 220,00 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.
Gegen das am 18. Juni 2018 verkündete Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Juni 2018 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit dem am 17. August 2018 per Telefax beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz wurde die gegen das dem Verteidiger am 23. Juli 2018 zugestellte Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde begründet.
Die Rechtsbeschwerde macht vor allem das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend. Hierzu wird vorgetragen, Rechtsanwalt K. sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids vom 22. Januar 2018 nicht Verteidiger und mithin nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen. Die mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 zu den Akten gereichte Vollmacht habe sich lediglich auf die beantragte Akteneinsicht bezogen. Die Entgegennahme von Zustellungen sei hierin jedoch ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die dennoch am 25. Januar 2018 mittels Einwurf in den Kanzleibriefkasten erfolgte Zustellung sei daher unwirksam. Empfangsberechtigt sei der Rechtsanwalt vielmehr erst mit der am 28. Januar 2018 erteilten Verteidigervollmacht geworden. Die Verjährung sei mithin nicht wirksam durch Erlass des Bußgeldbescheids unterbrochen worden. Das Verfahren sei daher einzustellen.
Mit Beschluss vom 28. August 2018 hat das Amtsgericht Tiergarten die gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da - so der Kenntnisstand des Bußgeldrichters - die Beschwerdeanträge nicht bis zum Ablauf der gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 345 StPO bestimmten Frist angebracht worden seien.
Hierauf hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. September 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. August 2018 eingelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 2. Oktober 2018 beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zu verwerfen, das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu werten und den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. August 2018 hierauf aufzuheben. Die Rechtsbeschwerde sei nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der nunmehrige Verteidiger sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids zumindest aufgrund einer rechtsgeschäftlich erteilten Zustellungsvollmacht zustellungsbevollmächtigt gewesen.
Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 24. Oktober 2018 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.
Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. August 2018 war aufzuheben.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
II.
1.
Die nach § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung der Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 346 Abs. 2 StPO auszulegende sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. August 2018 ist zulässig und auch begründet.
Der Antrag ist binnen der Wochenfrist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den am 3. September 2018 zugestellten Beschluss am 7. September 2018 gestellt worden.
Der Antrag ist auch begründet. Die Rechtsbeschwerde wurde rechtzeitig begründet. Die durch Zustellung des Urteils am 23. Juli 2018 in Lauf gesetzte Frist der § 79 Abs. 3 OWiG, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO war mit dem am 17. August 2018 eingegangenen, die Rechtsbeschwerde begründenden Schriftsatz gewahrt.
Der aufgrund einer unvollständigen Akte ergangene Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. August 2018 war mithin aufzuheben.
Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bedarf es nicht. Dieser Antrag ist gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 StR 86/15 - BeckRS 2015, 16595; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 5 St RR 157/09 - BeckRS 2009, 19552).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
a)
Die Rüge formellen Rechts weist ke...