Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung von Handlungen
Leitsatz (amtlich)
1. Über Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung von Handlungen entscheiden in Wohnungseigentumssachen die Instanzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Rechtsmittelmöglichkeiten richten sich jedoch nach §§ 793, 577 ZPO. Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hängt davon ab, daß die Beschwerdeentscheidung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält. Die dritte Instanz ist in diesen Fällen Tatsacheninstanz.
2. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anordnung von Zwangsmitteln ist der Erfüllungseinwand des Schuldners jedenfalls dann zu beachten, wenn er durch Urkunden belegt wird.
3. Die Kostenentscheidung in Vollstreckungs beschwerdesachen ist nach § 47 WEG zu treffen.
Normenkette
WEG § 45 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 14.11.1986; Aktenzeichen 191 T 212/86 (WEG)) |
AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 25.07.1986; Aktenzeichen 70 II 43/85 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird als unzulässig verworfen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 14. November 1986 – 191 T 212/86 (WEG) – teilweise dahin geändert, daß die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgericht Tiergarten vom 25. Juli 1986 – 70 II 43/85 WEG – insgesamt zurückgewiesen wird.
Die Gerichtskosten der zweite und dritten Instanz haben die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000,– DM.
Gründe
Durch Eigentümerbeschluß vom 3. Juni 1985 ist die Antragsgegnerin als Verwalterin abgewählt worden. Durch Eigentümerbeschluß vom 3. Juli 1985 ist die Beteiligte zu 4. als neue Verwalterin eingesetzt worden. Durch Teilbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Oktober 1985 sind der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnungen folgende Verpflichtungen auferlegt worden:
- der Eigentümergemeinschaft zu Händen der Verwaltung über ihre Verwaltungstätigkeit für die Wohnungseigentumsanlage Rechnung zu legen,
- ein Verzeichnis des Bestandes der in ihrem Besitz befindlichen Belege, insbesondere Konten, Kontenauszüge, Unterlagen über das Gemeinschaftskonto und das Instandhaltungs-Rücklagenkonto, den Schriftverkehr, die Vertragsunterlagen, Versicherungspolicen, Rechnungen und Überweisungen und andere mit der Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zusammenhängenden Unterlagen zu erteilen.
Am 19. November 1985 reichte die Antragsgegnerin eine Rechnungslegung für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 5. November 1985 sowie ein Verzeichnis des Bestandes der Unterlagen ein. Die Antragsteller haben die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie des Verzeichnisses der Unterlagen beanstandet und am 6. März 1986 beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld festzusetzen. Mit Beschluß vom 25. Juli 1986 hat das Amtsgericht den Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin ein ausreichendes Bestandsverzeichnis vorgelegt und ebenso Rechnung gelegt habe. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller am 6. August 1986 sofortige Beschwerde eingelegt. Durch Beschluß vom 14. November 1986 hat das Landgericht der Antragsgegnerin für den Fall, daß sie nicht bis zum 20. Dezember 1986 ein ordnungsmäßiges Verzeichnis der Unterlagen vorlegt, ein Zwangsgeld von 2.000,– DM, ersatzweise Zwangshaft von 20 Tagen, angedroht und im übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen am 26. November 1986 zugestellten Beschluß haben die Antragsgegnerin am 28. November 1986 und dis Antragsteller am 10. Dezember 1986 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Die Zulässigkeit der Rechtsmittel richtet sich nach §§ 45 Abs. 3 WEG, 793, 577, 568 Abs. 2 ZPO. Die Antragsteller betreiben die Vollstreckung aus den einstweiligen Anordnungen des Teilbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Oktober 1985. Gemäß § 45 Abs. 3 WEG findet aus einstweiligen Anordnungen die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Da es bei der Rechnungslegung bzw. bei der Vorlage eines Verzeichnisses der Unterlagen um unvertretbare Handlungen geht, kommt eine Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO in Betracht, wie sie vom Amtsgericht insgesamt abgelehnt, vom Landgericht teilweise in Form der Androhung von Zwangsmitteln vorgenommen worden ist. Auch die Rechtsmittel im Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben sich aus der Zivilprozeßordnung. Das bedeutet, daß gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet, die sich nach den §§ 577, 567 ff. ZPO richtet. Insbesondere hängt die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde davon ab, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält (§ 568 Abs. 2 ZPO). Der dritte Rechtszug führt nicht nur zu einer rechtlichen Überprüfung der Beschwerdeentscheidung, sondern gibt eine weitere Tatsacheninstanz. Das entspr...