Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung nach Rechtsmittelrücknahme. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsmittelrücknahme in Wohnungseigentumssachen rechtfertigt nicht regelmäßig, dem Rechtsmittelführer die den anderen Beteiligten entstandenen Kosten aufzuerlegen (gegen BayObLG WuM 1987, 237; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171).
Normenkette
WEG § 47
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 4. – 20. wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 11. September 1987 – 191 T 108/86 WEG – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II (WEG) 24/86) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 108/86 (WEG)) |
Tenor
Die Antragstellerinnen haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für die zweite und dritte Instanz – für die zweite Instanz in Änderung der landgerichtlichen Festsetzung – auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Durch inzwischen angefochtene Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 10. September 1985 wurde die Antragsgegnerin zum 31. Dezember 1985 als Verwalterin der Wohnanlage abberufen und die Antragstellerin zu 1) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 zur Verwalterin der Wohnanlage bestellt. Auf Stufenanträge der Antragstellerin zu 1) hat das Amtsgericht Neukölln durch Teilbeschluß vom 2. Mai 1986 die Antragsgegnerin verpflichtet,
- der Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage zu Händen der Verwaltung ein der Vorschrift des § 260 Abs. 1 BGH entsprechendes Verzeichnis des Bestandes über alle während der Verwaltungszeit in den Besitz gelangten Verwaltungsunterlagen betreffend diese Wohnanlage, insbesondere Konten, Kontenauszüge, Unterlagen über das Gemeinschaftskonto und das Instandhaltungsrücklagenkonto, den Schriftverkehr, die Vertragsunterlagen, Versicherungspolicen, Rechnungen, Überweisungen u. a. zu erteilen,
- der Eigentümergemeinschaft gegenüber zu Händen der Verwaltung, über ihre Verwaltungstätigkeit eine der Vorschrift des § 259 Abs. 1 BGB genügende Rechnungslegung vorzunehmen.
Durch Beschluß des Landgerichts Berlin in dem eingangs genannten Beschlußanfechtungsverfahren wurde der Beteiligte zu 21) durch einstweilige Anordnung als Verwalter eingesetzt. Der Verwalter hat mit Schreiben vom 23. Juni 1987 mitgeteilt, daß er von der Antragsgegnerin sämtliche Verwaltungsunterlagen erhalten habe.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 11. September 1987 den Teilbeschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 2. Mai 1986 insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, der Gemeinschaft ein Verzeichnis des Bestandes der Verwaltungsunterlagen zu erstellen, und im übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben Antragstellerinnen form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der vollen Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses. Mach Ablauf der Rechtsmittelfrist hat die Antragsgegnerin Anschlußbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den amtsgerichtlichen Teilbeschluß insgesamt aufzuheben. Danach haben die Antragstellerinnen ihre sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen.
Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig. Da nach BGHZ 71, 314 = NJW 1978, 1977 das unselbständige Anschlußrechtsmittel nach den ZPO-Vorschriften zu behandeln ist, fällt dieses mit der zulässigen Rücknahme des zulässigen Hauptrechtsmittels dahin, so daß ein Entscheidung in der Sache nicht mehr zu treffen ist.
Es entspricht billigem Ermessen, daß die Antragstellerinnen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich des Anschlußrechtsmittels tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Bei selbständigen Kostenentscheidungen wie hier nach Rechtsmittelrücknahme ist ohne abschließende rechtliche Prüfung der vermutliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB 47. Aufl., WEG § 47 Anm. 2 a). Der von den Antragstellerinnen noch verfolgte Anspruch auf die Erstellung des Bestandsverzeichnisses wäre erfolglos gewesen, nachdem sämtliche Verwaltungsunterlagen an den Notverwalter herausgegeben worden sind (vgl. Senat ZMR 1988, 70). Umgekehrt wäre das Anschlußrechtsmittel voraussichtlich erfolgreich gewesen, weil nach Ablauf des Jahres 1985 ohnehin nur noch die Jahresabrechnung verlangt werden kann (Senat a.a.O) und der gerichtliche Notverwalter alle Verwaltungsunterlagen hat.
Dagegen besteht keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten in dritter Instanz anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG). Die Rücknahme des Rechtsmittels führt nicht regelmäßig dazu, daß der Rechtsmittelführer den anderen Beteiligten außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ZMR 1985, 133; WuM 1987, 237) und des OLG Stuttgart (OLGZ 1983, 171) vermag der Senat nicht zu billigen, weil sie auf eine durch nichts zu rechtfertigende Benachteiligung des Rechtsmittelführers gegenüber demjenigen führt, der sein Rechtsmittel nicht zurücknimmt.
D...