Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 295/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.11.2021 - 15 O 295/17 - wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ersatzordnungshaft nur noch zu vollziehen ist an dem Geschäftsführer ....

 

Gründe

A. Der Kläger nahm die eine online-Verkaufsplattform für Wohnimmobilien betreibende Beklagte wegen zweier angenommener Wettbewerbsverstöße vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung in Anspruch. In der Folge verurteilte das Landgericht die Beklagte durch Urteil vom 07.08.2018 - 15 O 295/17 - (unter anderem, nämlich auf den einen der beiden Unterlassungsanträge hin), es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit folgenden, jeweils durch eine und/oder-Verknüpfung verbundene, Angaben zu werben:

  • "zum Bestpreis verkaufen"
  • "Verkauf zum Bestpreis"
  • "Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen"
  • "Bestpreis erreicht in 92 %"
  • "Der beste Preis für Ihre Immobilie"

Das Landgericht stützte seine Verurteilung darauf, dass die Beklagte sich mit diesen Angaben einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG irreführenden und damit unzulässigen Spitzenstellung berühme. Den Streitwert setzte das Landgericht auf 15.000,- Euro fest. Mit Urteil vom 21.06.2019 wies das Kammergericht zu 5 U 121/18 die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurück und teilte dabei die vorstehend genannte Auffassung des Landgerichts mit der Maßgabe, dass es die in der Werbung mit der Erzielung eines Bestpreises (bzw. mit ähnlichen, inhaltlich gleichbedeutenden Formulierungen) liegende Spitzenstellungsbehauptung als nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend und damit unzulässig ansah.

Mit Beschluss vom 25.02.2020 setzte das Landgericht gegen die Beklagte wegen eines - vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen - Verstoßes gegen die Verurteilung zur Unterlassung einer entsprechenden Spitzenstellungswerbung und wegen des Verstoßes gegen das zweite im Urteil vom 07.08.2018 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,- Euro fest.

Auf der von ... betriebenen Internetseite "www...de" wurde - nach dem Vortrag des Klägers seit April 2020, nach dem Vortrag der Beklagten seit August 2020 - mit einer Anzeige geworben, die nach der Frage "Wie viel ist Ihre Immobilie wert?" die Angabe "Verkauf zum Höchstpreis" und nachstehend den Link "www...de" enthielt. Klickte man auf die Schaltfläche oder den Link, gelangte man auf die Internetseite der Beklagten.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2020 hat der Kläger einen weiteren Ordnungsmittelantrag beim Landgericht Berlin angebracht und dabei die Verhängung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes begehrt. Diesen hat er darauf gestützt, die Beklagte habe vor dem Hintergrund der vorstehenden Werbung auf "www...de" erneut gegen das Verbot der Bestpreiswerbung verstoßen. Die Beklagte ist diesem Ordnungsmittelantrag entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Ordnungsmittelverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Das Landgericht hat wegen des vorliegend verfahrensgegenständlichen (klägerseits angenommen) Verstoßes mit Beschluss vom 16.11.2021 gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- Euro, ersatzweise für je 1.000,- Euro ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern ... oder ..., festgesetzt. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 23.11.2021 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem beim Landgericht am 07.12.2021 eingegangen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 10.12.2021 unter Vorlage an das Kammergericht nicht abgeholfen hat.

B. I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig.

II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat gegen die Beklagte zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- Euro verhängt, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.

2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes waren zur Zeit der vom Kläger und Gläubiger mit seinem Antrag vom 29.09.2020 geltend gemachten Zuwiderhandlungen der Beklagten und Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung erfüllt.

a. Die durch das Urteil des Landgerichts vom 07.08.2018 titulierte, oben unter A. wiedergegebene Verpflichtung der Beklagten stellt eine Verpflichtung im Sinne von § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO dar, eine Handlung zu unterlassen.

b. Die nach § 890 Abs. 2 ZPO ...

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