Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 102 O 23/19) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.01.2021 - 102 O 23/19 - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.01.2021 Bezug genommen.
Mit diesem Beschluss hat das Landgericht gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag je 500,00 Euro Ordnungsgeld. Das Landgericht hat angenommen, dass der Schuldner durch die auf den Plattformen yumpu.com und amazon.com eingestellten Werbeaussagen gegen den Unterlassungstitel verstoßen habe; soweit der Gläubiger einen weiteren Verstoß unter der Domain ... gerügt hatte, hat das Landgericht den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen.
Gegen jenen Beschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers am 03.02.2021 zugestellt worden ist (Bl. II 39 d. A.), hat der Schuldner mit am 17.02.2021 beim Landgericht eingegangen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. II 42 d. A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 30.03.2021 (Bl. II 58 d. A.) - unter Vorlage der Sache zur Entscheidung an das Kammergericht - nicht abgeholfen hat.
Mit Verfügung vom 07.04.2021 (Bl. II 63 d. A.), die dessen Verfahrensbevollmächtigten am 09.04.2021 zugestellt worden ist (Bl. II 66 d. A.), hat der Schuldner Gelegenheit erhalten, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen; eine entsprechende Stellungnahme ist nicht eingegangen.
B. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat gegen den Schuldner zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro verhängt.
1. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er nach § 890 Abs. 1 S. 1 Fall 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes waren zur Zeit der von der Gläubigerin mit ihren Anträgen vom 31.08.2020 und 30.09.2020 geltend gemachten Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die Unterlassungsverpflichtung erfüllt.
a) Die durch das Urteil des Landgerichts vom 18.02.2020 - 102 O 23/19 - titulierte Verpflichtung des Schuldners, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Zirbenprodukte mit den dort genannten Aussagen zu werben, stellt eine Verpflichtung i. S. von § 890 Abs. 1 S. 1 Fall 1 ZPO dar, eine Handlung zu unterlassen.
b) Die nach § 890 Abs. 2 ZPO vor der Verhängung eines Ordnungsmittels erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln ist in dem Urteil des Landgerichts enthalten.
c) Das Urteil ist rechtskräftig und damit unbedingt vollstreckbar (vgl. § 704 Abs. 1, § 705 S. 1 ZPO).
3. Der Schuldner hat gegen die aus dem Urteil folgende Unterlassungsverpflichtung verstoßen (vgl. § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO).
a) Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; soweit erforderlich, sind ergänzend auch der Tatbestand und die Gründe, die Antragsbegründung sowie der weitere Sachvortrag heranzuziehen. Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, Urt. v. 29.09.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 22 - Rückruf von Rescue-Produkten). Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urt. v. 29.09.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 35 - Rückruf von Rescue-Produkten; Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 5 W 1100/20, GRUR-RS 2020, 33999, Rn. 16, 17).
b) Gemessen hieran liegt sowohl darin, dass der Schuldner es jedenfalls nicht verhindert hat, dass die angegriffene Werbebroschüre auf der Plattform yumpu.com abgerufen werden konnte, als auch darin, dass auf der Plattform amazon.de die von dem Gläubiger nunmehr gerügten Aussagen veröffentlicht wurden, ein objektiver Verstoß gegen den Titel. Insbesondere werden die jeweils dort getroffenen Werbeaussagen von dem Titel erfasst. Hiergegen wendet sich auch die Beschwerde zu Recht nicht.
c) Soweit der Schuldner einwendet, die hier interessierenden Werbeaussagen seien ohne sein Zutun im Internet veröffentlicht worden, bleibt dies ...