Leitsatz (amtlich)
Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug abgeschlossene Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, seine Bestellung beantragt hatte.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Bestellung seines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden der Strafkammer 46 - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Das Schwurgericht des Landgerichts Berlin hat den Beschwerdeführer am 22. Dezember 1988 wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Mordes und wegen Computerbetruges zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Durch Beschluß vom 14. Juni 1999 hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, daß die Schuld des Beschwerdeführers besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, seinen bisherigen Wahlverteidiger in einem abgeschlossenen Verfahren nach §§ 458 Abs. 2, 455 Abs. 4 StPO nachträglich zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Im Vollstreckungsverfahren kam es - soweit hier von Belang - zu folgendem Verlauf:
Am 27. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Unterbrechung der Vollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 Nr. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. November 2003 ab.
Am 20. Februar 2004 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Unterbrechungsantrag; gleichzeitig beantragte er bei der Strafvollstreckungskammer seine Überweisung in den Maßregelvollzug. Über den erneuten Unterbrechungsantrag entschied die Staatsanwaltschaft zunächst nicht. Mit Beschluß vom 16. März 2004 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Überweisung in den Maßregelvollzug ab. Den für das Überweisungsbegehren gestellten nachträglichen Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger vom 18. März 2004 lehnte diese am 25. März 2004 u.a. unter Hinweis darauf ab, daß wegen des am 16. März 2004 ergangenen Beschlusses derzeit keine gerichtliche Entscheidung anstehe. Gegen den Beschluß vom 16. März 2004 legte der Beschwerdeführer am 3. April 2004 sofortige Beschwerde ein, die sein Verteidiger mit einem erneuten Antrag auf Beiordnung verband. Der Senat bestellte diesen am 29. April 2004 für das Beschwerdeverfahren zum Pflichtverteidiger und verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 8. Juni 2004.
Auf den auf § 455 Abs. 4 StPO gestützten Unterbrechungsantrag vom 20. Februar 2004 kam die Staatsanwaltschaft nach der Erledigung des Beschwerdeverfahrens über die Überweisung in den Maßregelvollzug zurück. Sie lehnte ihn mit Bescheid vom 6. August 2004 ab. Am 23. August 2004 suchte der Beschwerdeführer daraufhin um gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO nach und beantragte gleichzeitig wiederum die Beiordnung seines bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger, nunmehr für das Verfahren nach §§ 458 Abs. 2, 455 Abs. 4 StPO. Mit Beschluß vom 17. September 2004 verwarf die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, entschied jedoch bis zum Abschluß dieses Rechtszuges nicht über die Beiordnung.
Gegen die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Für das Beschwerdeverfahren bestellte der Vorsitzende des Senats den bisherigen Wahlverteidiger auf seinen Antrag vom 29. September 2004 zum Pflichtverteidiger. Mit Beschluß vom 31. Januar 2005 - 5 Ws 606/04 - verwarf der Senat das Rechtsmittel.
Erst am 26. August 2005, also etwa ein Jahr nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens, lehnte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Bestellung ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 5. September 2005.
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft, da die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung nach einhelliger Ansicht grundsätzlich mit diesem Rechtsmittel anfechtbar ist (vgl. OLG Köln MDR 1990, 461; OLG Celle NStZ 1985, 519; KG StV 1986, 239; 1985, 448; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 141 Rdn. 10 mit weit. Nachweisen).
Der Verteidiger hat zwar kein eigenes Beschwerderecht (vgl. Meyer-Goßner, aaO mit weit. Nachw.). Vorliegend ergibt sich jedoch aus der Zusammenschau des Beiordnungsantrages und der Beschwerdeschrift noch hinreichend deutlich, daß die Beschwerde für den Beschwerdeführer eingelegt worden ist.
2.
Die Beschwerde ist aber unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist unter anderem das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 28, 327, 3...