Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 7 O 244/08) |
Tenor
In dem Rechtsstreit D. u.a../. J. Versicherung AG werden die Beklagten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufungen im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass sie keinen Erfolg haben, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Gründe
Berufung des Beklagten zu 1):
Das LG hat den Beklagten zu1) mit zutreffender Begründung, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, zur Zahlung von 5.000 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der an die Klägerin gerichtete Hinweis des LG in der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2009, es fehle an einem Beweisantritt der Klägerin für die Kenntnis des Beklagten zu 1) von der fehlenden Fahrerlaubnis, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachte Verwunderung des Beklagten zu 1) über diesen Hinweis ist nicht nachvollziehbar und nicht relevant, da das LG die Klage gegen den Beklagten zu 1) konsequenterweise mangels eines solchen Beweisantritts abgewiesen hat, soweit sich die Klägerin auf ihre Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit des Beklagten zu 1) gem. § 2b (1) c), (2) der dem Kraftfahrzeugversicherungsvertrag zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die MLP-Kraftfahrtversicherung - im Folgenden: AKB - berufen hat, das Führen des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis schuldhaft ermöglicht zu haben, und die Klägerin insoweit auch keine Anschlussberufung eingelegt hat.
Das LG hat indes zu Recht die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit der Klägerin wegen der Verletzung der Obliegenheit des Beklagten zu 1), alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (§ 7 I. (2) Abs. 3 S. 1 AKB), bejaht. Hierzu gehört unzweifelhaft die Angabe ggü. dem Versicherer, wer das Unfallfahrzeug geführt hat. Diese Obliegenheit hat der Beklagte zu 1) verletzt, indem er trotz zutreffender Belehrung über die Folgen unwahrer oder unvollständiger Angaben und mehrfacher Nachfragen der Klägerin durch seinen Prozessbevollmächtigten wiederholt wahrheitswidrig mitteilen ließ, nicht zu wissen, wer der Fahrer sei und selbst auch nicht in dem Fahrzeug gesessen zu haben, wobei er dies dahin erläuterte, das Fahrzeug an einen Freund verliehen zu haben, der mitteilte, dass er das Fahrzeug weiter verliehen habe und den Namen des Fahrers offensichtlich nicht benennen möchte.
Entgegen der Berufungsrüge des Beklagten zu 1) ist das LG in dem angefochtenen Urteil auf seine Behauptung, er sei zur Tatzeit stark angetrunken gewesen und deswegen nicht Herr seiner Entscheidungen gewesen, er habe sich deshalb später an nichts erinnern können, ausdrücklich eingegangen. Es hat diese Behauptung nachvollziehbar und überzeugend deshalb als nicht wahr erachtet, weil sie mit den eigenen Einlassungen des Beklagten zu 1) im Strafverfahren vor dem AG Königs Wusterhausen nicht vereinbar ist. Denn wie sich aus dem Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 10.10.2007 (Anlage K 2) ergibt und die Klägerin im hiesigen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat sich der Beklagte zu 1) in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht dahin eingelassen, am Unfalltag mit dem Beklagten zu 2) geschäftlich unterwegs gewesen zu sein, sich mit diesem danach am Badestrand aufgehalten und sodann die Fahrt fortgesetzt zu haben, wobei der Beklagte zu 2) gefahren und er selbst auf dem Beifahrersitz gesessen und während der Fahrt am Laptop gearbeitet habe. Den Unfall habe er deshalb erst bemerkt, als man gegen einen Baum gefahren und zum Stehen gekommen sei. Da dieser vom Beklagten zu 1) geschilderte Sachverhalt ein eigenes Erleben und die bewusste Wahrnehmung des Erlebten voraussetzt, ist es ausgeschlossen, dass ihm die Fahrereigenschaft des Beklagten zu 2) und seiner eigenen Beifahrereigenschaft bei der Unfallfahrt am Abend des 29.6.2006 nicht bekannt war. Von dem vom Beklagten zu 1) in der Hauptverhandlung geschilderten Sachverhalt ist auszugehen, da er von der Klägerin in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt und von dem Beklagten zu 1) nicht konkret bestritten wurde. Er hat keine Tatsachen zu einem anderen Ablauf vorgetragen. Sein Hinweis darauf, dass er im Strafverfahren ein Geständnis ablegte, um den Strafrahmen niedrig zu halten, ist nachvollziehbar, ergibt aber nichts für die Unrichtigkeit seiner Angaben im Strafverfahren. Auch mit seinem Hinweis in der Berufungsbegründung auf "strafrechtliche Verteidigungsment...